Zum Hauptinhalt springen

Examensreport

Examensreport

Einmal wöchentlich veröffentlichen wir hier – i.d.R. auf der Basis von eingereichten Gedächtnisprotokollen – eine unverbindliche Lösungsskizze. So sind Sie im Bilde, was gerade im Examen gelaufen ist und können Ihre Vorbereitung danach ausrichten. Der Service ist kostenlos. Gerne können Sie Ihr Gedächtnisprotokoll einreichen, es wird dann zeitnah eine verständliche Lösungsskizze angefertigt.

Gedächtnisprotokoll einreichen

Invalid Input
Falsche Eingabe
Invalid Input

Dezember 2016 Hamburg - ÖR I ("Die Fahrtenbuchauflage")

Der Transportunternehmer T ist Halter eines Pkw. Mit diesem Pkw wurde am 12. Juni 2016 auf der A7 die durch Verkehrszeichen ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten. In der Folge wurden keine weiteren Ermittlungen durchgeführt.

Am 13. Juni 2016 kam es zu einem weiteren Verkehrsverstoß mit dem Pkw des T auf der A7. Diesmal wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h überschritten.

Wegen dieses Verkehrsverstoßes wurde dem T am 17. Juni 2016 ein Anhörungsschreiben übermittelt, auf das dieser allerdings nicht reagierte. Aus diesem Grund führte die zuständige Behörde B daraufhin eine Fahrerermittlung durch, bei der nur festgestellt werden konnte, dass der T auf dem Beifahrersitz saß. Der Fahrer selbst konnte nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 15.08.2016 gab die B dem T Gelegenheit zu dem Vorgang Stellung zu nehmen und stellte für den Fall der Unermittelbarkeit des Fahrzeugführers in Aussicht, dass die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werde.

Da der T auch hierauf nicht reagierte, erteilte die B dem T mit Bescheid vom 14.09.2016 eine Fahrtenbuchauflage für 18 Monate. Der T sei nicht gefahren, auch die Söhne des T seien als Fahrzeugführer auszuschließen, so dass keine weiteren Ermittlungsansätze gegeben seien. Außerdem ordnete die B die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage an. Zur Begründung führte die B aus, dass ein besonderes Interesse daran bestehe, sofort Anreize zu schaffen, Verkehrsverstöße und die damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben zu unterbinden.

Hiergegen legte der T fristgerecht Widerspruch ein und stellte beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag. Zur Begründung dieser Rechtsbehelfe verweist der T auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 46 OWiG, § 52 I Nr. 2 StPO, weil ein naher Verwandter den Verkehrsverstoß begangen habe. Tatsächlich hat auch der Bruder des T das Fahrzeug geführt, als der Verkehrsverstoß begangen wurde.

Hat der Antrag des T bei dem Verwaltungsgericht Erfolg?

Unverbindliche Lösungsskizze

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Hier: § 31a StVZO

II. Statthaftigkeit
Hier: Antrag nach § 80 V 1 VwGO; Arg.: Fahrtenbuch = VA, § 35 VwVfG (nicht: „Auflage“ i.S.v. § 36 I Nr. 4 VwVfG) und daher Anfechtungsklage in der Hauptsache statthaft, § 42 I 1. Fall VwGO.

III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Art. 2 I GG.

IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO (+)

V. Rechtsschutzbedürfnis

1. Widerspruch (+)

2. Nicht offensichtlich unzulässig (+)

3. Keine aufschiebende Wirkung, § 80 II VwGO
Hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO

4. Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
– Problem: Erforderlichkeit
– aA: (+); Arg.: einfachere Möglichkeit des Rechtsschutzes
– hM: nur bei § 80 II 1 Nr. 1 VwGO; Arg.: Umkehrschluss aus § 80 VI VwGO; effektiver Rechtsschutz

B. Begründetheit des Antrag nach § 80 V 1 2. Fall VwGO

I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (AsV)

1. Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO (+)

2. Verfahren
– Problem: Erforderlichkeit einer Anhörung gem. § 28 VwVfG
– aA: (+); Arg.: AsV = VA
– hM: (-); Arg. AsV kein VA; Arg.: AsV der Bestandskraft nicht zugänglich

3. Form
-> Gesonderte, schriftliche tragfähige Begründung (+)

II. Materielle Rechtmäßigkeit der AsV

1. Rechtmäßigkeit des VA (= Fahrtenbuchauflage)

a) Ermächtigungsgrundlage: § 31a StVZO

b) Formelle Rechtmäßigkeit

aa) Zuständigkeit (+)

bb) Anhörung, § 28 I VwVfG (+)

cc) Form (+)

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

(1) Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften
Hier: Verstoß gegen Verkehrszeichenregelung, § 41 I StVO i.V.m. Anlage 2, Zeichen 274 Nr. 1.

(2) Feststellung des Fahrers nicht möglich
-> Zumutbare und angemessene Anstrengungen müssen unternommen werden.
Hier: T und Söhne als Fahrer ausgeschlossen ausreichend.
-> Teleologische Reduktion wegen des Zeugnisverweigerungsrechts, § 46 OWiG, § 52 I Nr. 3 StPO (-); Arg.: Fahrtenbuch dient der Gefahrenabwehr, nicht der Strafverfolgung bzw. Sanktionierung.
-> Verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf Art. 6 GG (-); Arg.: Führen eines Fahrtenbuch führt nicht zu einer familiären Konfliktsituation.

bb) Rechtsfolge: Ermessen
-> Verhältnismäßigkeit (+); Arg.: erheblicher Verstoß.

2. Weitere Interessenabwägung
Hier: erhebliche Gefahren für Leib und Leben.

III. Ergebnis: (-)

C. Ergebnis
Der Antrag hat keinen Erfolg.