Unverbindliche Lösungsskizze
Fragen 1: Verfassungsmäßigkeit des Staatshaftungsgesetzes
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Zuständigkeit
a) Grundsatz: Länder, Art. 70 GG
b) Ausnahme: Bund
aa) Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, Art. 71, 73 GG (-)
bb) Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, Art. 72, 74 GG
Hier: Staatshaftung, Art. 74 I Nr. 25 GG
-> Verbleibende Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, wenn und soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, Art. 72 I GG
Hier: Bund hat Amtshaftungsanspruch in § 839 BGB/Art. 34 GG geregelt. Aber: Wohl kein abschließender Gebrauch der Befugnis; Arg.: Bund hat kein eigentliches „Staathaftungsgesetz“ erlassen; Wortlaut des Art. 34 S.1 GG („grundsätzlich“).
2. Verfahren (+)
3. Form (+)
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Verstoß gegen Art. 33 V GG
-> „Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“
-> Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Alimentationsgedanke
Hier: Belastung des Beamten durch Eigenhaftung i.H.v. 500 Euro
2. Verhältnismäßigkeit
a) Zweck
Hier: Beamte sollen angehalten werden, sorgfältig zu arbeiten; Entlastung des Haushalts
b) Geeignetheit (+)
c) Erforderlichkeit (+)
d) Angemessenheit
– Vergleich/Unterschied zum „normalen“ Arbeitgeber – umfängliche Treuepflicht des Beamten; Beeinträchtigung der Entscheidungsfreude des Beamten.
III. Ergebnis: (-)
Frage 2: Schadensersatzansprüche des U gegen das Land NRW
A. Amtshaftung, § 839 BGB/Art. 34 GG
I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
1. Handelnder
-> Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne (+)
2. Öffentliches Amt (+)
3. In Ausübung
-> Voraussetzung: sachlicher Zusammenhang
Hier: Unfall passiert auf dem Weg zu einer Klassenfahrt. Aber: Nutzung eines privaten Pkw, um hinterher zu fahren. Hintergrund: Unterrichtsverpflichtungen in Münster. Nutzung von Privatfahrzeug wohl in Ausübung (a.A. vertretbar).
II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
Hier: Schädigung des Eigentums des U
III. Vertretenmüssen der A, § 276 BGB
Hier: Fahrlässigkeit („Unachtsamkeit“); §§ 1, 9 StVO
– Haftungsprivilegierung des § 1359 BGB gilt – wenn überhaupt – nur im Verhältnis zum Ehemann.
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Hier: 3.000 Euro Sachschaden, § 249 II BGB
V. Kein Ausschluss
1. § 839 I 2 BGB („Verweisungsprivileg“)
– Verweis auf Ehemann, § 7 StVG, oder Haftpflichtversicherung des Ehemannes, § 115 VVG
– Problem: Teleologische Reduktion des § 839 BGB/Art. 34 GG
– Hier: „Staßenverkehrsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz“ – U soll bei dem dienstlich veranlassten Einsatz eines privaten Pkw nicht schlechter bzw. anders gestellt werden als bei dem Einsatz eines Dienstfahrzeuges, indem er auf einen anderen Schuldner verwiesen wird. Außerdem wäre die Belastung des E z.B. durch Hochstufung des Versicherungstarifs unbillig.
2. § 839 II, III BGB (-)
VI. Ergebnis: (+)
B. Sonstige Ansprüche (-)