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Examensreport

Examensreport

Einmal wöchentlich veröffentlichen wir hier – i.d.R. auf der Basis von eingereichten Gedächtnisprotokollen – eine unverbindliche Lösungsskizze. So sind Sie im Bilde, was gerade im Examen gelaufen ist und können Ihre Vorbereitung danach ausrichten. Der Service ist kostenlos. Gerne können Sie Ihr Gedächtnisprotokoll einreichen, es wird dann zeitnah eine verständliche Lösungsskizze angefertigt.

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März 2021 Hamburg – ÖR I ("Der Freitod")

Die 55-jährige B stürzt im Jahre 2015 so unglücklich, dass sie teilweise gelähmt ist. Schmerzen hat sie allerdings keine. In der Folge wächst in ihr die Angst, im Alter nicht mehr mobil zu sein. Ende 2017 möchte Sie daher selbstbestimmt sterben.

Dazu möchte Sie Natrium-Pentobarbital verwenden. Natrium-Pentobarbital fällt unter das BtMG und ist ein Schlafmittel, das überdosiert sicher und schmerzfrei zum Tod führt. Die von der B konsultierten Ärzte verweigern jedoch allesamt unter Hinweis auf ihren Berufsethos die Ausstellung des erforderlichen Rezepts zum Erwerb des Schlafmittels.

Die B wendet sich daher an die zuständige Bundesbehörde, nämlich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), um die Erlaubnis zum Erwerb des Schlafmittels zu erhalten. Mit Bescheid vom 13.01.2020, der B zugestellt am 15.01.2020, lehnt das BfArM den Antrag der B ab. Zur Begründung verweist das BfArM darauf, dass das Medikament nicht i.S.v. § 5 I Nr. 6 BtMG für die medizinische Versorgung der B erforderlich sie, weil sie das Medikament nutzen wolle, um sich selbst zu töten. Der Staat sei zum Lebensschutz verpflichtet. Dafür spreche auch § 217 StGB, der die Unterstützung zur Selbsttötung unter Strafe stelle. Schließlich habe auch der Gesundheitsminister darum gebeten, dass das BfArM keine Erlaubnisse zur Abgabe von Medikamenten zum Zwecke der Selbsttötung erteilen möge. An diese Bitte habe man sich bisher immer gehalten.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid legt die B am 17.02.2020 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 11.05.2020, der B zugestellt am 12.05.2020, zurückgewiesen.

Hiergegen hat die B am 11.06.2020, einem Montag, Klage erhoben mit dem Antrag, das BfArM zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis gem. § 3 I Nr. 1 BtMG zu erteilen. Ihr Wille, selbstbestimmt zu sterben, habe der Staat schon von Verfassungs wegen zu respektieren. Außerdem zeige § 13 Ia BtMG, das der Gesetzgeber – zumindest im Bereich der Palliativmedizin - nicht zu einem absoluten Lebensschutz verpflichtet sei. Außerdem habe das BVerfG am 26.02.2020 den § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt.

Hat die Klage der B Erfolg?

 

Unverbindliche Lösungsskizze

 

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Hier: BtMG

II. Statthafte Klageart
Hier: Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
-> Mögliche Anspruchsgrundlage: § 3 I Nr. 1, 5 BtMG

2. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
-> Frist, § 70 I VwGO (+); Arg.: § 41 II VwVfG; § 222 II ZPO

3. Klagefrist, § 74 II, I VwGO (+)

4. Klagegegner
Hier: Bund, § 78 I Nr. 1 VwGO

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen (+)

B. Begründetheit, § 113 V VwGO

I. Anspruchsgrundlage, § 3 I Nr. 1, 5 BtMG

II. Formelle Voraussetzungen
-> Antrag, § 7 BtMG (+)

III. Materielle Voraussetzungen
-> Kein Versagungsgrund
-> Unvereinbarkeit mit dem Zweck, die „notwendige medizinische Versorgung“ der Bevölkerung herzustellen, § 5 I Nr. 6 StGB
-> (Verfassungskonforme) Auslegung
- Schutz des Lebens durch den Staat, Art. 2 II GG
- Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausprägung des Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I, 1 I GG
- (Kein) Vergleich zur Palliativmedizin, § 13 Ia BtMG
- Bindung an die Bitte des Bundesgesundheitsministers und der darauf gestützten Praxis, Art. 3 I GG
- Bedeutung des § 217 StGB und der Entscheidung des BVerfG zu § 217 StGB

IV. Ergebnis: (-)
(anderes Ergebnis vertretbar)

C. Ergebnis: (-)