Examensreport
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Januar 2021 Schleswig-Holstein - ÖR I ("HH-1933")

Aufgrund von Beschwerden aus der Nachbarschaft des G lässt der Landrat des Kreises Plön den G wissen, dass man nunmehr gedenke, das Kennzeichen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 8 I 3 FZV einzuziehen.
G sieht sich in seiner Ansicht bestätigt, dass der „Staat“ vornehmlich dazu existiere, unbescholtene Bürger zu drangsalieren. Er trägt vor, dass bei der vorgetragenen Begründung ja alle Kennzeichen der Freien und Hansestadt Hamburg („HH“) sittenwidrig seien. Außerdem habe er einen Bekannten in Coburg (Bayern), der ein vergleichbares Kennzeichen habe, ohne das die dortige Obrigkeit gleich an Hitler und an die Machtergreifung denke.
Am 07.01.2020 erlässt der Landrat des Kreises Plön eine Ordnungsverfügung, in dem er die Nichtigkeit der Zuweisung des Kennzeichens feststellt, hilfsweise die Zuweisung zurücknimmt (Ziff. I). Außerdem fordert er den G auf, sich ein neues Kennzeichen aus einer beigefügten Kennzeichenliste auszuwählen (Ziff. II). Ferner wird verfügt, dass der G die versiegelten Kennzeichenschilder sowie die entsprechenden Bescheinigung vorzulegen habe, damit diese entsiegelt bzw. geändert werden können (Ziff. III). In Ziff. IV wird die sofortige Vollziehung der vorgenannten Maßnahmen angeordnet. Darüber hinaus wird für den Fall der Nichtbefolgung angedroht, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird (Ziff. V). Schließlich wird noch eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 58,40 Euro erhoben.
Zur Begründung dieser Maßnahmen führt der Landrat des Kreises Plön aus, dass das gewählte Kennzeichen wegen der Anspielungen auf den Nationalsozialismus sittenwidrig sei. Im Übrigen sei man dem G schon entgegengekommen, weil er sich sogar ein neues Kennzeichen aussuchen dürfe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil ein besonderes Interesse daran bestehe, das anstößige Verkehrszeichen möglichst rasch aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
G erhebt gegen diese Maßnahmen fristgerecht Widerspruch. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhebt er wiederum fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Gleichzeitig beantragt er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung trägt der G vor, die Maßnahmen würden ihn in seinen Grundrechten aus Art. 5 I 1, 2 I und 3 I GG verletzen. Das Kennzeichen sei nicht nichtig. Zumindest für Ziff. III gäbe es auch keine ausreichende Ermächtigung. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung „lausig“ begründet. Schließlich sei auch die angedrohte Außerbetriebsetzung unverhältnismäßig.
Frage: Hat der Antrag des G auf einstweiligen Rechtsschutz Erfolg?
Auszug aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) des Bundes:
§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzten oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. (...)
§ 8 Zuteilung von Kennzeichen
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogene Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. (...) Das die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragssteller auf Wunsch vor der Zuteilung mitzuteilen. (...)
(2) Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr auf digitale Infrastruktur festgelegt oder aufgehoben. Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. (...)
(3) Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen auf Antrag ändern hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.
§ 10 Ausgestaltung und Anbringen von Kennzeichen
(...)
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelkarte vorgelegt werden (...)
§ 46 Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung wird von der nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ausgeführt. (...)
Auszug aus der Landesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (StrVRZustVO S-H)
§ 2
(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind
(...)
3. untere Verwaltungsbehörde nach § 46 Absatz 1 Satz 1 FZV,
(...)
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Hier: FZV; LVwVG-SH
II. Statthaftigkeit, §§ 122, 88 VwGO
- Bzgl. Ziff. I-III: § 80 V 1 2. Fall VwGO; Arg.: AsV, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
- Bzgl. Ziff. V, VI: § 80 V 1 1. Fall VwGO; Arg.: § 80 II 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 21 LJG-SH (Vollstreckungsmaßnahme); § 80 II 1 Nr. 1 VwGO
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Art. 5 I 1; 2 I; 3 I GG
IV. Antragsgegner,§ 78 I VwGO analog
V. Rechtsschutzbedürfnis
1. Widerspruch (+)
2. Nicht offensichtlich unzulässig (+)
3. Keine aufschiebende Wirkung, § 80 II VwGO
(+), s.o.
4. Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
-> Bzgl. Ziffer VI erforderlich; Arg.: § 80 VI VwGO -> (-)
VI. Ergebnis: (+), bzgl. Ziff. I, II, III, V
B. Begründetheit
I. Formelle Rechmäßigkeit der AsV (bzgl. Ziff. I-III)
1. Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO (+)
2. Verfahren
-> Anhörung, § 28 II VwVfG
- Problem: Erforderlichkeit
- aA: (+)
- hM: (-); Arg.: AsV kein VA; keine planwidrige Regelungslücke
3. Form
-> Gesonderte schriftliche, tragfähige Begründung der AsV, § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO (+)
II. Materielle Rechtmäßigkeit der AsV
1. Ziff. I (Feststellung der Nichtigkeit)
a) Ermächtigungsgrundlage: § 113 V, II Nr. 6 LVwG-SH (= § 44 V, II Nr. 1 VwVfG)
b) Formellen Rechtmäßigkeit (+)
c) Materielle Rechtmäßigkeit
aa) Voraussetzungen
-> Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten
- Dagegen: Meinungsfreitheit, Art. 5 I 1 GG; Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
- Dafür: GG „Gegenentwurf“ zur nationalsozialistischen Schreckensherrschaft; keine Vergleichbarkeit (Hamburg – HH); kein Gleichheit im Unrecht (HH- Cottbus)
bb) Rechtsfolge: Ermessen
-> Verhältnismäßigkeit (+)
d) Ergebnis: (+)
2. Ziff. II (Aufforderung, ein neues Kennzeichen auszuwählen)
-> § 8 I, III FZV (+); Arg.: Kennzeichenauswahl als „Minus-Maßnahme“ enthalten
3. Ziff. III (Vorlage zwecks Entsiegelung und Änderung der Eintragung)
-> §§ 8 III; 5 I FZV (-); Arg.: keine geeignete Ermächtigungsgrundlage
4. Ziff. V (Androhung der Außerbetriebsetzung)
a) Ermächtigungsgrundlage: §§ 228, 229, 236 LVwG (mehraktiges Vollstreckungsverfahren)
b) Formellen Rechtmäßigkeit (+)
c) Materielle Rechtmäßigkeit
aa) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
(1) GrundVA (+)
(2) Wirksamkeit (+)
(3) Vollstreckbarkeit
Hier: AsV, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
(4) Rechtmäßigkeit
- Problem: Erforderlichkeit
Hier: GrundVA rechtmäßig (s.o.)
bb) Vollstreckungspflichtigkeit, § 232 LVwG (+)
cc) Ordnungsgemäße Durchführung
(1) Zulässigkeit des angedrohten Zwangsmittels
Hier: Unmittelbare Zwang, §§ 235 I Nr. 3, 239 LVwG
(2) Verhältnismäßigkeit
- Insbesondere Erforderlichkeit (+); Arg.: keine milderen gleich geeigneten Alternativen
III. Ergebnis: (+), bzgl. Ziff. I, II und V