Am 17.09.2020 ordnet die zuständige Hamburger Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BMV) an, dass für 25 Straßenkilometer neue Radwege (Zeichen 237 i.V.m. Zeichen 295 in Anlage 2 zu §§ 41 I, 45 StVO) angelegt werden sollen. Am 26.10.2020 wird der Abschnitt fertiggestellt.
Hintergrund der Anordnung sind statistische Erhebungen, wonach das Fahrradaufkommen um 25 % gestiegen ist und Unfälle, an den Radfahrer beteiligt sind, auf den ausgewählten Streckenabschnitten um 35 % gestiegen sind. Die BMV setzt dabei auf eine größere Akzeptanz der Maßnahmen aufgrund der COVID-19 Pandemie.
Auch die A-Straße ist von der Maßnahme betroffen. Am 06.10. werden dort in beiden Fahrtrichtungen Radwege angelegt. Dadurch verlangsamt sich der fließende Kraftverkehr erheblich.
Am 12.11.2020 befährt die B die A-Straße mit ihrem Sportwagen, um nach längerer Zeit ihre Eltern zu besuchen. Sie fühlt sich durch die Umgestaltung in ihrem Recht auf „Freie Fahrt“ beeinträchtigt und erhebt daher 15.03.2021 Klage gegen den Fahrradweg in der A-Straße. Nach richterlichem Hinweis legt sich noch am 13.04.2021 Widerspruch ein, indem sie eine Email mit PDF-Anhang an die angegebene Emailadresse der BMV sendet. Die BMV ist zwar der Auffassung, dass diese Vorgehensweise den Formerfordernissen nicht genüge, nimmt aber den Widerspruch zu den Akten.
Frage 1: Hat die Klage der A Aussicht auf Erfolg?
Fortsetzung:
Die K-GmbH & Co KG (K) hat ein Grundstück an der A-Straße. Die K ist Halterin von 10 Dienstfahrzeugen. Die Mitarbeiter der K verlieren aufgrund der Verkehrsmaßnahme regelmäßig Zeit bei ihren Dienstfahrten. Die K, vertreten durch ihren Geschäftsführer G, erhebt daher im März 2021 Klage.
Frage 2: Ist die K klagebefugt?
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Erfolgsaussichten des Antrages des B
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
Hier: StVO
II. Statthaftigkeit
Hier: § 80 V 1 1. Fall VwGO; Arg.: Anfechtungsklage (nicht: Feststellungsklage) in der Hauptsache statthaft
- Problem: Rechtsnatur von Verkehrszeichen
- aA: Rechtsverordnung
- aA: § 35 S. 2, 1. Fall VwVfG
- hM: § 35 S. 2, 3. Fall VwVfG
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Art. 2 I GG („Freie Fahrt“)
IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog
Hier: FHH, § 78 I Nr. 1 VwGO analog
V. Rechtsschutzbedürfnis
1. Widerspruch
-> Erforderlichkeit (+); Arg.: keine oberste Landesbehörde i.S.v. § 68 I 2 Nr. 1 VwGO
-> Einlegung per einfacher Email eigentlich nicht möglich, aber: Widerspruch „zu den Akten genommen“
2. Nicht offensichtlich unzulässig
-> Frist, § 70 I VwGO
- Problem: Fristbeginn
- aA: Mit Aufstellen -> (+); Arg: Jahresfrist nicht verstrichen, § 58 II VwGO
- aA: Mit Kenntnisnahme -> (+)
3. Kein aufschiebende Wirkung, § 80 II VwGO
Hier: § 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog („Blechpolizist“)
4. Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
- Problem: Erforderlichkeit
- aA: (+); Arg.: einfachere und zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes
- aA: nur bei § 80 II Nr. 1 VwGO; Arg.: Umkehrschluss aus § 80 VI VwGO; effektiver Rechtsschutz
VI. Ergebnis: (+)
B. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des Aufstellens
1. Ermächtigungsgrundlage: § 45 I 1, IX StVO
2. Formelle Rechtmäßigkeit
-> Anhörung entbehrlich, § 28 II Nr. 5 VwVfG
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Voraussetzungen
aa) Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs
Hier: Leib und Leben
bb) Gefahr
-> Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, § 45 IX 3 StVO (+); Arg.: statistische Erhebungen
b) Rechtsfolge: Ermessen
- Art. 2 II GG vs. Art. 2 I GG
- Pandemie als Kriterium irrelevant
II. Ergebnis: (-)
C. Ergebnis: (-)