alles dafür zu tun, dass es erst gar nicht so weit kommt bei der Wahl im September. Ziel Nummer 1 muss sein, dass die N nicht in den Landtag kommt.“
Die N fühlt sich in ihren Rechten verletzt und stellt einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht.
Aufgabe 2: Ist der Antrag der N begründet?
In der Bundesrepublik Deutschland wird zunehmend sichtbar, dass die Gruppe der älteren Menschen immer größer wird. Viele jüngere Bundesbürger sehen die Interessen der jüngeren Generation nicht mehr angemessen vertreten.
Der fraktionslose Abgeordnete A geht noch weiter und bringt im Bundestag das „Wahlalter- Begrenzungsgesetz“ ein. Danach wird Art. 38 Absatz 2 GG wie folgt geändert:
„Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Wahlberechtigung endet mit Erreichen des 70. Lebensjahrs. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.“
Im Bundestag erreicht das Gesetz die erforderliche Zwei-Drittel- Mehrheit. Im Bundesrat gibt es von 69 Stimmen für das Gesetz 48 Ja- Stimmen. Dabei besteht jedoch ein Dissens zwischen dem Land L, auf das sechs Stimmen entfallen. Die Vertreter haben jeweils mit drei Ja- Stimmen und drei Nein- Stimmen abgestimmt.
Nach Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung ist die Bundesregierung jedoch jetzt der Meinung, dass das Gesetz verfassungswidrig sei. Zum einen müsse man die Ja-Stimmen des Landes L ja abziehen, weil diese uneinheitlich war. Außerdem verstoße das Zustandekommen des Gesetzes gegen § 79 GO BT. Jedoch ist man sich unsicher, ob man das Gesetz überhaupt noch vorlegen kann, da davon ja das Grundgesetz betroffen sei.
Aufgabe 3: Hat ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg?
Unverbindliche Lösungsskizze
Aufgabe 1: Äußerungen des Bundespräsidenten
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Hier: Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
II. Antragsteller/Antragsgegner, § 63 BVerfGG
– Antragsteller: N-Partei (+); Arg.: „anderer Beteiligter“ mit eigenen Rechten, Art. 21 GG
– Antragsgegner: Bundespräsident (+)
III. Antragsgegenstand, § 64 I BVerfGG
-> Jedes rechtserhebliche Verhalten
Hier: Äußerungen des Bundespräsidenten in der Gesprächsrunde („Spinner“)
IV. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG
Hier: Chancengleichheit der Parteien, Art. 21 I 1, 38 I 1 GG
V. Form, Frist, § 64 II, III BVerfGG
B. Begründetheit
-> Verfassungswidrigkeit der Äußerungen des Bundespräsidenten
I. Befugnis des Bundespräsidenten
1. Ausdrücklich (-)
2. Herleitung aus der Repräsentations- und Integrationsaufgabe des Bundespräsidenten
II. Grenzen der Befugnis
1. Verstoß gegen Chancengleichheit der Parteien/parteipolitische Neutralität
2. Abwägung im Einzelfall („Spinner“)
Hier: Betrachtung des Gesamtzusammenhangs; bloßer Diskussionsbeitrag; nicht auf Partei bezogen, sondern auf Personen (a.A. vertretbar)
III. Ergebnis: (-)
C. Ergebnis: (-)
Aufgabe 2: Äußerungen der Ministerin
I. Befugnis
Hier: Ministerin Teil der Regierung mit eigener Verantwortung, Art. 62, 65 S. 2 GG
II. Grenzen
1. Chancengleichheit der Parteien
2. Abwägung im Einzelfall
Hier: Betrachtung der Gesamtumstände; Beitrag zur politischen Auseinandersetzung (a.A. vertretbar).
C. Ergebnis: (-)
Aufgabe 3: Wahlalter-Begrenzungsgesetz
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
Hier: Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 76, 76 ff. BVerfGG
II. Antragsberechtigung, § 76 I BVerfGG
Hier: Bundesregierung
III. Antragsgegenstand, § 76 I BVerfGG
Hier: Bundesgesetz
IV. Antragsbefugnis, § 76 I BVerfGG
– Problem: „Für nichtig halten“, § 76 I Nr. 1 BVerfGG
– „Meinungsverschiedenheiten bzw. Zweifel“ ausreichend; Arg.: Art. 93 I Nr. 2 GG
– Hier: Wohl sogar „für nichtig halten“.
V. Form, § 23 BVerfGG (+)
B. Begründetheit
-> Verfassungsmäßigkeit des Wahlalter-Begrenzungsgesetzes
– Verfassungsänderndes Gesetz: Art. 79 GG
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Zuständigkeit
Hier: Bund; Arg.: Art. 79 II GG
2. Verfahren
a) Einleitungsverfahren
- Problem: Einzelner Abgeordneter
- aA: (-); Arg.: Wortlaut des Art. 76 GG
- hM: (+); Arg.: Freies Mandant, Art. 38 I 2 GG
b) Hauptverfahren, Art. 77, 79 II GG
-> Beschluss des Bundestages mit 2/3-Mehrheit, Art. 76, 79 II GG (+)
-> Beschluss des Bundesrates mit 2/3-Mehrheit
– Hier: 48 Ja/21 Nein
– Problem: Uneinheitliche Stimmabgabe der Vertreter des Bundeslandes L
– aA: Stimmführer maßgeblich -> hier: keine Angaben
– hM: Landesstimmen ungültig -> 45 Ja/18 Nein
3. Form
a) Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 I 1 GG (+)
b) Zitiergebot, Art. 79 I 1 GG (+)
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
-> Prüfungsmaßstab, Art. 79 III GG
1. Verstoß gegen Art. 1 GG (-)
2. Verstoß gegen Art. 20 GG
-> Ausprägung: Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk, und zwar durch Wahlen (repräsentative Demokratie)
– Problem: Begrenzung des Wahlrechts für über 70-Jährige
– Pro: Vergleich zu Minderjährigen, die auch nicht Wählen dürfen; Ältere Menschen überrepräsentiert
– Contra: Ältere Menschen nicht per se vergleichbar unmündig wie Minderjährige; Ältere Menschen eben wesentlicher Bestandteil der Bevölkerung (Repräsentationsgedanke).
III. Ergebnis: (-)
C. Ergebnis: (-)