Zum Hauptinhalt springen

Examensreport

Examensreport

Einmal wöchentlich veröffentlichen wir hier – i.d.R. auf der Basis von eingereichten Gedächtnisprotokollen – eine unverbindliche Lösungsskizze. So sind Sie im Bilde, was gerade im Examen gelaufen ist und können Ihre Vorbereitung danach ausrichten. Der Service ist kostenlos. Gerne können Sie Ihr Gedächtnisprotokoll einreichen, es wird dann zeitnah eine verständliche Lösungsskizze angefertigt.

Gedächtnisprotokoll einreichen

Invalid Input
Falsche Eingabe
Invalid Input

September 2016 Baden-Württemberg - ZR II

V besitzt ein großes Grundstück, auf dem sein Sohn S eine Werkstatt hat und es an diesen verpachtet. Die andere Grundstückshälfte ist leerstehend. S würde dieses Grundstück gerne haben und für sich ein Einfamilienhaus darauf errichten.

Daher vereinbaren V und S ein Vorkaufsrecht des S, das auch notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen wird.

V beginnt mit dem Bau von Mehrfamilienhäusern, die er teilweise vermieten will. Auch eine Wohnung für S ist vorgesehen. Davon ist S nicht begeistert, weil er lieber ein einzelnes Einfamilienhaus für sich hätte. Nach Beginn des Bauvorhabens nimmt V ein Darlehen bei der B-Bank in Höhe von 35.000€ auf. Für die Mehrfamilienhäuser bestellt V 6 Heizkörper beim Unternehmer U, die zugeliefert werden und unter Eigentumsvorbehalt stehen. Ein Heizkörper wird probeweise in die Wohnungen eingebaut, die anderen 5 nicht.

Der Freund F von V erfährt von dem Bauvorhaben und möchte das Grundstück für sich. V erzählt seinem F von dem Vorkaufsrecht, doch dieser überzeugt ihn, das Grundstück an ihn für 150.000€ zu verkaufen. Die beiden gehen zum Notar und erklären die Einigung. Der Notar weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Vorkaufsrecht des S bestehe. Dennoch einigen sich V und F vor dem Notar auf einen Kaufpreis von 120.000€, um Kosten zu sparen. Der eigentliche Kaufpreis beträgt weiterhin 150.000€. V teilt dem S von dem Verkauf mit, der kann jedoch die Summe des Kaufpreises nicht aufbringen und macht von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch. Dies war von V und F von Anfang an so geplant.

Auf einer Familienfeier kommt es zum Streit zwischen V und S. Im Zuge dessen wirft S dem V vor, Steuern zu hinterziehen. Daraufhin bekommt V ein schlechtes Gewissen und lässt zusammen mit F den Kaufpreis vor dem Notar auf 150.000€ ändern. F bezahlt den vollen Kaufpreis und wird als Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch eingetragen. F teilt dies dem S auch mit. Währenddessen ist S doch noch durch ein Erbe seiner Frau zu Geld gekommen und möchte jetzt sein Vorkaufsrecht ausüben. Seit F und V das erste Mal beim Notar waren, sind mehr als 6 Monate vergangen. Nicht aber seit der Änderung des Kaufvertrages auf 150.000€ und nicht seit der Auflassung. F ist der Meinung, das sei nicht mehr möglich, da er im Grundbuch als Eigentümer stehe.

Frage 1: Kann S Eigentum an dem Grundstück erlangen?

Frage 2: Kann S Übereignung der sechs Heizkörper verlangen?

Frage 3: Kann F von V den Kaufpreis zurückverlangen?

Abwandlung:

Wie ändert sich die Rechtslage, wenn S und V ein Preislimit von 100.000€ eingetragen hätten?

Unverbindliche Lösungsskizze:

Ausgangsfall

Frage 1: Kann S Eigentum an dem Grundstück erlangen?

A. S gegen V auf Übereignung des Grundstücks, §§ 433 I 1, 463 BGB

I. Einräumung eines Vorkaufsrechts, §§ 463 ff. BGB (+)

II. Vorkaufsfall

-> (Wirksamer) Kaufvertrag zwischen Verpflichtetem (V) und Dritten (F)

1. Erste Übereinkunft

a) Einigung (+)

b) Wirksamkeit

(-); Arg.: §§ 117 I , II, 125 S. 1, 311b I 1 BGB

2. Zweite Übereinkunft

a) Einigung (+)

b) Zweite Übereinkunft

-> § 125 S. 1, 311b I 1 BGB (+)

III. Ausübung des Vorkaufsrechts durch S (+)

-> Formlos möglich, § 464 I 2 BGB

IV. Einhaltung der Ausübungsfrist, § 469 II BGB

-> 2 Monate ab Mitteilung (+); Arg.: bei Unwirksamkeit des ersten Kaufvertrages ist der zweite Kaufvertrag maßgeblich (a.A. vertretbar)

II. Anspruch nicht erloschen

-> Unmöglichkeit, § 275 I BGB wegen Übereignung des Grundstücks an F, §§ 873, 925 BGB

1. Einigung (+)

2. Eintragung des F (+)

3. Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung (+)

4. Berechtigung (+)

5. Relative Unwirksamkeit der Übereignung gegenüber S, §§ 1098 II, 883 II BGB

-> Voraussetzung: Dingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB

a) Einigung (+)

b) Eintragung (+)

c) Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung (+)

d) Berechtigung (+)

e) Rechtsfolge: Relative Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen, § 883 II BGB

III. Anspruch durchsetzbar (+)

IV. Ergebnis: (+)

B. S gegen F auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, §§ 1098 II, 888 BGB

I. Eintragung des F (+)

II. Dingliches Vorkaufsrecht des S (+)

III. Ergebnis: (+)

Frage 2: S gegen V auf Übereignung der Heizkörper, § 433 I 1 BGB

I. Anspruch entstanden

-> Voraussetzung: Erstreckung des Vorkaufsrechts auch auf Zubehörstücke

-> Im Zweifel: (+), § 1096 BGB

-> Zubehör, § 97 BGB

1. Bewegliche Sachen (+)

2. Kein Bestandteil

– Bzgl. des eingebauten Heizkörpers (+); Arg.: nur Scheinbestandteil, § 95 I, II BGB (a.A. vertretbar)

– Bzgl. der 5 nicht eingebauten Heizkörper: (+)

3. Räumliches Verhältnis zur Hauptsache

Hier: Alle Heizkörper auf dem Grundstück

4. Wirtschaftliche Zweckbestimmung

Hier: Bewohnbarkeit des Hauses

5. Verkehrsanschauung

Hier: Heizung gehört zum Haus

6. Einfluss des Eigentumsvorbehalts

– Hier: Kein Einfluss; Arg.: Eigentumsvorbehalt ändert nichts an der schuldrechtlichen Verpflichtung, das Eigentum zu übertragen

II. Anspruch nicht erloschen

-> Unmöglichkeit, § 275 I BGB (-); Arg.: V zwar nur Anwartschaftsberechtigter und nicht Eigentümer, aber Eigentumsübertragung gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB, abgesichert durch §§ 1098 II, 883 II BGB, noch möglich

III. Anspruch durchsetzbar (+)

IV. Ergebnis: (+)

Frage 3: F gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises, § 812 I 2 1. Fall BGB

I. Etwas erlangt

Hier: Kaufpreis

II. Durch Leistung

Hier: Zahlung zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Grundstückskaufvertrag

III. Wegfall des Rechtsgrundes

Hier: Durch Ausübung des Vorkaufsrechts ist S in die Position des Käufers F getreten

IV. Rechtsfolge: Herausgabe

-> Wertersatz, § 818 II BGB

V. Kein Ausschluss

Hier: Beim dinglichen Vorkaufsrecht kann der berichtigte Kaufpreis nicht herausverlangt werden, § 1102 2. Hs. BGB

– Eventuelle Korrektur über § 242 BGB (-); Arg.: Sachenrecht zwingendes Recht

VI. Ergebnis: (-)

Abwandlung: Vereinbarung eines Preislimits von 100.000 Euro

Die Vereinbarung eines Preislimits im Verhältnis V und S ist im Rahmen eines Vorkaufsrechts schuldrechtlich möglich; Arg.: Vertragsfreiheit im Schuldrecht. Im Sachenrecht führt dies zur Unwirksamkeit; Arg.: Sachenrecht ist zwingendes Recht (a.A. vertretbar). Für die gestellten Fragen bedeutete dies:

Frage 1: Der Anspruch S gegen V auf Übereignung scheitert aufgrund der wirksamen Übereignung an F an der dadurch eingetretenen Unmöglichkeit, § 275 I BGB.

Frage 2: Der Anspruch des S gegen V auf Übereignung der Heizkörper scheitert aus selbigem Grund.

Frage 3: Der Anspruch des F gegen den V aus Rückzahlung des Kaufpreises ist nicht ausgeschlossen; Arg.: Bei einem bloß schuldrechtlichen Vorkaufsrecht gilt der Ausschlussgrund des § 1102 2. Hs. BGB systematisch nicht.