Frage 2: Kann V von M für die Monate April und Mai die restlichen jeweils 160 Euro verlangen?
Frage 3: Kann M von V Ersatz für die Kosten des Waschbeckens in Höhe von 74,99 Euro verlangen?
Fortsetzung
Nachdem M dem V für die Monate April und Mai jeweils 160 Euro zu wenig zahlte, kündigt der V Mitte Mai dem M formwirksam und außerordentlich, hilfsweise ordentlich, mit dem Hinweis mit einer stillschweigenden Mietverlängerung nicht einverstanden zu sein. Im September 2017 bekommt M Angst, die Wohnung verlassen zu müssen, und zahlt die rückständigen Beträge.
Bearbeitervermerk:
Gehen Sie davon aus, dass die Minderung des M nicht gerechtfertigt ist.
Frage 4: Kann V von M die Mietsache herausverlangen?
Bearbeitervermerk:
Im Rahmen der Minderung ist davon auszugehen, dass der Minderungsbetrag angemessen ist, sollten Sie davon ausgehen, dass eine solche gerechtfertigt ist.
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: V gegen M auf Schadensersatz i.H.v. 200 Euro bzgl. Boden und Wand
A. § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis
Hier: Mietvertrag
II. Pflichtverletzung
Hier: Beschädigung der Mietsache
III. Vertretenmüssen
1. Eigenes Verschulden (-)
2. Zurechnung des Verschuldens der F
a) Gesetzlich, § 278 BGB
(-); Arg.: F nicht Erfüllungsgehilfe des M
b) Vertraglich
-> § 14 S. 3 Mietvertrag
aa) Auslegung: (+)
bb) Wirksamkeit
-> AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB
(1) AGB, § 305 I BGB (+)
(2) Einbeziehung, § 305 II BGB (+)
(3) Inhaltskontrolle
-> Unangemessene Benachteiligung, § 307 II Nr. 1 BGB wohl (-); Arg.: F genießt auch die Vorteile der Mietsache und wäre umgekehrt auch über die Figur des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte geschützt (andere Ansicht vertretbar).
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Hier: Reparaturkosten für Boden und Wand, § 249 II BGB
V. Kein Ausschluss (+)
VI. Ergebnis: (+)
B. § 823 I BGB
(-) Arg.: Keine Haftung für das Vertretenmüssen Dritter im Rahmen von § 823 I BGB – auch nicht durch vertragliche Gestaltung (andere Ansicht vertetbar).
C. § 831 I BGB
(-); Arg.: F nicht Verrichtungsgehilfe
Frage 2: V gegen M auf Zahlung der restlichen Miete für April und Mai, § 535 II BGB
A. Anspruch entstanden
-> Wirksamer Mietvertrag (+)
B. Anspruch nicht erloschen
-> Minderung, § 536 BGB
I. Wirksamer Mietvertrag (+)
II. Mangel
– Schäden an Boden und Wand begründen wohl noch keinen erheblichen Mangel (andere Ansicht vertretbar, dann aber Auslegung von § 14 Mietvertrag i.S.e. vertraglichen Ausschlusses)
– Waschbecken (-); Arg.: voll funktionsfähig und so übernommen
III. Ergebnis: (-)
C. Anspruch durchsetzbar (+)
D. Ergebnis: (+)
Frage 3: M gegen V auf Ersatz der Kosten für das Waschbecken i.H.v. 74,99 Euro
A. § 536a II BGB
(-); Arg.: kein Mangel
B. § 539 I, 683 S. 1, 670 BGB
I. Fremdes Geschäft
Hier: objektiv auch fremdes Geschäft
II. Fremdgeschäftsführungswille
-> Vermutet bei objektiv (auch) fremden Geschäften
III. Ohne Auftrag
(+); Arg: „Zustimmung“ des V ist kein Auftrag
IV. Berechtigung
-> Interessen- und willensgemäß (+); Arg.: „Zustimmung“
V. Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendung
Hier: 74,99 Euro für den Ankauf des Waschbeckens
VI. Kein Ausschluss
-> Schenkungsabsicht, § 685 BGB (+); Arg.: es stand nie zur Debatte, dass der V die Kosten übernehmen sollte; V hat nur der Maßnahme formal zugestimmt (andere Ansicht vertretbar).
VII. Ergebnis: (-)
C. § 996 BGB
(-); Arg.: kein EBV, da M berechtigter Besitzer
D. §§ 812 ff. BGB
(-); Arg.: nicht anwendbar
Frage 4: V gegen M auf Herausgabe der Wohnung
A. § 546 BGB
I. Mietverhältnis (+)
II. Beendigung
1. Außerordentliche Kündigung
-> § 543 II Nr. 3a BGB
a) Schuldnerverzug, § 286 BGB (+)
b) Nicht unerhebliche Teil
(+); Arg.: insgesamt mehr als eine Monatsmiete, § 569 III Nr. 1 BGB
c) Unwirksamkeit der Kündigung wegen Zahlung im September
(+); Arg.: V hat noch nicht einmal Räumungsklage erhoben, § 569 III Nr. 2 BGB
d) Ergebnis: (-)
2. (Hilfsweise) Ordentliche Kündigung, § 573 BGB
a) Zulässigkeit (+)
b) Voraussetzungen
aa) Berechtigtes Interesse
-> Pflichtverletzung, § 573 II Nr. 1 BGB
Hier: Verzug mit Mietzahlungen
bb) Heilung nach § 569 III Nr. 2 BGB
(-); Arg.: gilt nur für außerordentliche Kündigung
cc) Frist, § 573c BGB (+)
III. Ergebnis: (+)
B. § 985 BGB (+)