Examensreport
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März 2021 Hamburg - ÖR II ("Mietpreisbremse")
Daher erlässt zunächst der Bund die „Mietpreisbremse“ (§§ 556 ff. BGB). Dem Land Berlin gehen diese Regelungen allerdings nicht weit genug. Es sei Aufgabe des Sozialstaates, effektivere Regelungen zu schaffen. Für die Gemeinwohlfürsorge hält sich das Land Berlin auch für zuständig und erlässt Anfang 2020 ein Gesetz zur Wohnmietenbegrenzung („Landesmietendeckelgesetz“ – LMDG).
§ 3 LMDG regelt einen „Mietenstopp“, indem die Mieten in laufenden Mietverhältnissen ab Inkrafttreten des Gesetzes auf den Stand vom 18.06.2019 eingefroren werden.
§ 4 LMDG regelt eine „Mietobergrenze“. Danach darf die Startmiete im Falle einer Neuvermietung bestimmte Obergrenzen nicht überschreiten.
§ 5 LMDG regelt eine „Mietensenkung“. Bei bestehenden Mietverhältnissen werden Mieten, die bestimmte Grenzbeträge einer in § 6 LMDG geregelten Mietentabelle überschreiten, verboten.
50 Abgeordnete des Bundestages halten diese landesrechtliche Regelung für verfassungswidrig. Dem Land Berlin fehle für diese Regelung die Gesetzgebungszuständigkeit. Außerdem greife das Gesetz in unzulässiger Weise in die Eigentumsgarantie und in die Vertragsfreiheit der Vermieter ein. Im Übrigen hätten Vermieter auch ein schützenswertes Vertrauen in die bestehende Rechtslage entwickelt, das nicht ignoriert werden könne. Und schließlich sei gar nicht klar, ob das Gesetz den gewünschten Effekt habe. Vielmehr könnten Vermieter abgeschreckt werden, so dass es zu einer weiteren Verknappung des Wohnraums kommen könne.
Die Abgeordneten stellen daher einen Antrag beim BVerfG, die Verfassungsmäßigkeit der §§ 3-5 LMDG zu überprüfen. Hat der Antrag Erfolg?
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier: Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 1 GG; §§ 13 Nr. 6, 76 BVerfGG
II. Antragsberechtigung, § 76 I BVerfGG
Hier: Mehr als ¼ der Mitglieder des Bundestages
III. Antraggegenstand, § 76 I BVerfGG
Hier: Landesgesetz („LMDG“)
IV. Antragsgegenstand
-> „Für nichtig halten“, § 76 I Nr. 1 BVerfGG (+)
- Streit über Verfassungsmäßigkeit des § 76 I Nr. 1 BVerfGG im Hinblick auf Art. 93 I Nr. 1 GG kann dahinstehen
V. Form, § 23 BVerfGG (+)
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
-> Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin
-> Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes: „bürgerliches Recht“ (Art. 74 I Nr. 1 GG) bzw. „öffentliche Fürsorge“ (Art. 74 I Nr. 7 GG)
-> Abschließende Regelung durch den Bund (+); Arg.: §§ 556 ff. BGB; Umkehrschluss aus der bloßen Verordnungsermächtigung in § 556d II BGB
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Darüber hinaus könnte das LMDG auch materiell verfassungswidrig sein.
1. Verstoß gegen Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG (insbesondere durch § 5 LMDG)
a) Schutzbereich
aa) Persönlicher Schutzbereich
-> Jedermann (+)
bb) Sachlicher Schutzbereich
-> Eigentum (+)
b) Eingriff
(+); Arg.: Vermieter (Eigentümer) können nicht so mit ihrem Eigentum verfahren, wie sie möchten
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
aa) Schranke
Hier: Einfacher Gesetzesvorbehalt; Arg. Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG
bb) Verhältnismäßigkeit
(1) Zulässiger Zweck
Hier: Erhalt bezahlbaren Wohnraums
(2) Geeignetheit
(+); Arg.: Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers; eventuelle „Kontraproduktivität“ unbeachtlich
(3) Erforderlichkeit
-> Verzicht auf landesrechtliche Regelung/Wirkenlassen der §§ 557 ff. BGB (-); Arg.: landesrechtliche Regelungen reichen weiter
(4) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
-> Contra: Erhebliche Einschränkung der Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG
-> Pro: Sozialbindung des Eigentums, Art. 14 II GG; Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG
d) Ergebnis: (-)
2. Verstoß gegen Art. 2 I GG (Vertragsfreiheit)
-> Anwendbarkeit (-); Arg.: Schutzbereich von Art. 14 I GG betroffen
3. Verstoß gegen Art. 3 I GG wegen Anknüpfung an – regional unterschiedlicher - Vergleichsmieten
(-); Arg.: Sachverhalt nicht vergleichbar, zumindest aber sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung
3. Verstoß gegen Art. 20 I, III GG (§ 3 LMDG, evtl auch § 5 LMDG)
-> Rechtsstaatsprinzip
-> Problem: Rückwirkung von Gesetzten
-> Hier: Unechte Rückwirkung; Arg.: An einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt werden neue Rechtsfolgen geknüpft
- Grundsatz: Zulässig
- Ausnahme: überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen -> Hier: (-)
4. Ergebnis: (+)
III. Ergebnis: (+)
C. Ergebnis: (+)