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Examensreport

Examensreport

Einmal wöchentlich veröffentlichen wir hier – i.d.R. auf der Basis von eingereichten Gedächtnisprotokollen – eine unverbindliche Lösungsskizze. So sind Sie im Bilde, was gerade im Examen gelaufen ist und können Ihre Vorbereitung danach ausrichten. Der Service ist kostenlos. Gerne können Sie Ihr Gedächtnisprotokoll einreichen, es wird dann zeitnah eine verständliche Lösungsskizze angefertigt.

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Juni 2021 - Hessen - ZR III

1. Teil Der A ist seit dem 01.01.2017 bei der B-GmbH als Reinigungskraft beschäftigt. Er hat sich bisher nichts zuschulden kommen lassen. Am Montag, 14.06.2021 verspürt der A starke Kopfschmerzen und meldet sich noch vor Schichtbeginn bei der C, der alleinigen Geschäftsführerin der B-GmbH, krank. Außerdem legt er, nachdem er einen Arzt aufgesucht hat, eine Krankschreibung bis einschließlich Freitag, 18.06.2021, vor.

C möchte allerdings nur leistungsfähige Arbeitnehmer beschäftigen und sucht den A am Freitag, 18 Uhr, zuhause auf, um ihm klar zu machen, dass er am Montag „auf der Matte zu stehen habe“. Durch das Klingeln der C wird der A geweckt und gewährt der C Einlass. A ist zu diesem Zeitpunkt noch leicht benommen, weil er – was für C nicht erkennbar war - ein Kopfschmerzmittel eingenommen hat. A sieht sich nicht in der Lage, der C zu versprechen, dass er am Montag erscheinen werde. Daraufhin zückt die C einen bereits vorformulierten Aufhebungsvertrag. Darin heißt es u.a.:

§ 1
A und die B-GmbH sind sich darüber einig, dass das am 01.01.2017 begonnene Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 18.06.2021 ohne Zahlung einer Abfindung endet.

Sichtlich eingeschüchtert unterschreibt A den Aufhebungsvertrag.

Im Laufe des Wochenendes kommen dem A Zweifel, ob der Aufhebungsvertrag so Bestand haben kann. Er adressiert daher eine Email an die C, in der er ihr mitteilt, dass er sich an den Aufhebungsvertrag „nicht gebunden“ fühle. Sie habe ihn zuhause „überrascht“. Außerdem habe er sich irgendwie „bedroht“ gefühlt. Zumindest aber habe die C - wie er dem Internet entnommen habe - gegen das „Gebot des fairen Verhandelns“ verstoßen.

Die C entgegnet dem A, dass es nicht ihr Problem sei. A habe nun einmal unterschrieben. Ein Widerruf komme nicht in Betracht.

Frage 1: Ist der Aufhebungsvertrag wirksam?

 

2. Teil

Die I-GmbH ist auf die Herstellung von Flugzeugbauteilen spezialisiert. Der K ist seit dem 01.01.1990 als „Mechatroniker für Fräsarbeiten“ beschäftigt und hat sich seither nichts zuschulden kommen lassen. Er ist 59 Jahre alt und hat ein Kind.

Nachdem im Mai 2020 erstmals in Deutschland das Corona-Virus auftritt, beschließt der L, der alleinige Geschäftsführer der I-GmbH, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter zu treffen. Am 01.06.2020 weist er alle Mitarbeiter der I-GmbH an, ab dem 02.06.2020 bei der Arbeit Schutzmasken zu tragen. Dabei stützt der L seine Entscheidung auf erste wissenschaftliche Studien, wonach Schutzmasken geeignet sind, dass Ansteckungsrisiko zu verringern.

Am 07.06.2020 trifft der L den K ohne Schutzmaske an dessen Arbeitsplatz an. K erklärt dem L, dass er weder an Corona noch an die Wirksamkeit der Masken glaube. Außerdem sei es Teil seines Persönlichkeitsrechts, sich so kleiden, wie er wolle. L will dies nicht gelten lassen und teilt dem K unmissverständlich mit, dass er, der L die Maskenpflicht durchsetzen werde.

Eine Stunde später begibt sich L zu K, der – immer noch ohne Maske – an einem Bauteil arbeitet und überreicht dem K ein Schreiben mit einer fristlosen Kündigung. Auf Nachfrage des K zu Gründen der Kündigung teilt der L dem K 20 Minuten später schriftlich mit, dass die Kündigung wegen der Weigerung des K erfolgt sei, den gesundheitsschützenden Weisungen folge zu leistet.

K ist immer noch der Auffassung, dass das Tragen einer Maske Privatsache sei. Außerdem hätte L ihn vor der Kündigung abmahnen müssen. Am 08.06.2021 erhebt K Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Frage 2: Ist die von K erhobene Kündigungsschutzklage begründet?

 

Unverbindliche Lösungsskizze

Frage 1: Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages

I. Einigung
-> Aufhebungsvertrag, §§ 241 I, 311 I BGB

II. Wirksamkeit

1. §§ 104, 105 BGB
(-); Arg.: Kopfschmerzmittel nicht ausreichend

2. §§ 305 ff./§ 138 I BGB
(-); Arg.: Gesamtumstände (überraschender Besuch; nicht ausgeheilte Erkältung; leichtes Kopfschmerzmittel; Vorlegen eines vorbereiteten Aufhebungsvertrages) nicht ausreichend

3. Verstoß gegen das „Gebot des fairen Verhandelns“, §§ 311 II Nr. 1, 241 II BGB analog
(-); Arg.: keine „psychische Drucksituation“

4. Anfechtung, §§ 142, 119 ff. BGB
-> Widerrechtliche Drohung, § 123 I 1. Fall BGB (-); Arg.: kein Inaussichtstellen eines konkreten Übels

5. Widerruf, §§ 312b, 312g, 355 ff. BGB
(-); Arg.: Verbraucher nicht schutzwürdig, wenn er durch eine Aufhebungsvereinbarung bewusst auf den Schutz des KSchG verzichtet.

III. Ergebnis: (+)

Frage 2: Begründetheit der Kündigungsschutzklage
-> Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung

I. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
-> Schriftform, § 623 BGB (+)
-> Erklärungsfrist, § 626 II BGB (+)

II. Anhörung des Betriebsrates
Hier: Kein Betriebsrat vorhanden

III. Kein besonderer Kündigungsschutz (+)

IV. Wichtiger Grund, § 626 I BGB

1. Umstände, die an sich geeignet sind
Hier: Weisungswidriges Verhalten, § 106 I GewO (Arbeiten ohne Maske)

2. Interessenabwägung im Einzelfall
- Dagegen: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG (Drittwirkung von Grundrechten); Dauer des Arbeitsverhältnisses; bisheriger störungsfreier Verlauf
- Dafür: Schutz der Beschäftigten, Art. 2 II GG; Erhalt der Arbeitsplätze; Abmahnung entbehrlich bei Negativprognose; Versetzung nicht möglich

V. Ergebnis Kündigungsschutzklage nicht begründet