Examensreport
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Juni 2021 - Hessen - ZR II
M formuliert daraufhin handschriftlich:
Marburg, den 12.05.2015
Gemeinschaftliches Testament
Wir, (vollständiger Name der F), geboren am (...) in (...) und (vollständiger Name des M), geboren am (...) in (...), bestimmen uns hiermit gegenseitig als Alleinerben. Erbe des zuletzt von uns Verstorbenen sollen unserer leiblichen Kinder sein. Sollten wir keine gemeinsamen Kinder haben, soll C, (vollständiger Name, Geburtsdatum und Geburtsort der C), Erbin des zuletzt von uns Verstorbenen sein. Alle Bestimmungen unseres Testaments sind wechselbezüglich. Sie können ausschließlich gemeinschaftlich geändert oder widerrufen werden.
Dieses Schriftstück unterzeichnen sowohl M als auch F jeweils eigenhändig mit ihrem vollen Vor- und Nachnamen. F fügt ihrer Unterschrift zusätzlich das vollständige Datum (12.05.2015) und den Ort (Marburg) ihrer Mitunterzeichnung bei.
C ist die Cousine der F und ihre einzige noch lebende Verwandte. F und C haben ein gutes Verhältnis zueinander. M ist mit der C betreffenden testamentarischen Bestimmung einverstanden, obwohl ihm C eigentlich unsympathisch ist und er zur ihr kaum Kontakt hat. Das gleiche gilt aber auch für seinen einzigen noch lebenden Verwandten, seinen Bruder B. Von ihm hat sich M seit dem Tod der Eltern entfremdet.
Im Jahr 2017 heiraten F und M einander. Im Jahr 2019 verstirb F. Anfang des Jahres 2021 verstirbt auch M. F hatte kurz vor ihrem Tod gegenüber C erwähnt, dass es ein „Berliner Testament“ gebe, wonach C die Alleinerbin des M werde. Aus diesem Grund begibt sich C nach dem Tod des M in dessen Wohnung. Sie findet dort tatsächlich das „Gemeinschaftliche Testament“ vom 12.05.2015 in der Schublade einer antiken Kommode, die M gehörte und in welcher er Andenken an F aufbewahrte. C nimmt das „Gemeinschaftliche Testament“ und die Kommode mit sich und veräußert die Kommode anschließend an den Sammler S, der ihr 30.000 Euro dafür zahlt. Mit diesem Geldbetrag erwirbt C von Z Aktien, die sie in Papierform mit nach Hause nimmt.
Als B dies erfährt, ist er empört. Er ist der Ansicht, selbst der rechtmäßige Erbe des M zu sein. C erwidert, dem stehe der testamentarische Wille des M entgegen, denn aus dem „Gemeinschaftlichen Testament“ gehe eindeutig sie ( C ) als Erbin hervor. B ist jedoch der Meinung, dass M die C niemals als Erbin eingesetzt hätte, wenn er ein Testament ohne die F errichtet hätte.
Frage 1: Wer ist Erbe / Erbin des M?
Frage 2: Unterstellt, B ist Erbe des M: Kann B von G, gem. § 2018 BGB die Aktien herausverlangen?
2. Teil
Vater V ist stolzer Eigentümer eines Porsche 911 (Urmodell) in knallgelber Farbe. Bei diesem Oldtimer aus dem Jahre 1964 handelt es sich um ein Familienerbstück, das ursprünglich der Großvater des V angeschafft hatte.
Der Porsche befindet sich gerade in der Werkstatt des Werkunternehmens W, als V in einen dauerhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gerät. Während sich sich V in diesem Zustand und der Porsche sich bei W befindet, schlägt die Zahnärztin Z dem V bei einem zufälligen Treffen vor, den Porsche für einen angemessenen Kaufpreis von ihm (V) zu erwerben. Nach einer kurzen Bedenkzeit bietet V einen Kaufpreis in Höhe von 50.000,00 Euro an. Z stimmt zu. V und Z, die den dauerhaften , die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit des V schuldlos nicht erkennt, sind sich einig, dass der Porsche „ab sofort“ Z gehören und Z ihn bei W abholen können soll. Den Kaufpreis zahlt Z bar an V, der die Geldscheine sicher in seinem Safe aufbewahrt. Die Fahrzeugpapiere hat V momentan nicht verfügbar. Z soll sie später bei ihm abholen.
Im Anschluss fährt Z zu W, um den zu diesem Zeitpunkt bereits reparierten Porsche abzuholen. W verweigert jedoch die Herausgabe, weil er sich an die Auftragserteilung durch V erinnert und „etwas Schriftliches“ hinsichtlich der Berechtigung der Z haben will. Weil Z nicht länger darauf warten will, den Porsche zu fahren, entscheidet sie sich „kurzerhand“ selbst entsprechende Nachweise zu erstellen. So fertigt Z eine „Veräußerungsbestätigung“ an, die den Eindruck erweckt, von V zu stammen, und Z als Erwerberin des Porsche ausweist. Außerdem modifiziert Z die Zulassungsbescheinigung (Teil II) eines ihr gehörenden Altfahrzeugs derart, dass sie jetzt die Angaben des Porsches enthält. Aufgrund der Vorlage dieser Dokumente, deren Fälschung nicht zu erkennen ist, durch Z geht W nunmehr davon aus, dass er die Herausgabe des Porsche an Z schuldet. Da Z mit einem anderen Fahrzeug erschienen ist, bietet ihr W als Service an, den Porsche zu ihr zu bringen und sich anschließend von jemanden anderem dort abholen zu lassen. Z ist damit einverstanden. Bei Z angekommen, übergibt W die Fahrzeugschlüssel an Z, die von dort aus sofort mit dem Porsche zu einer Spritztour aufbricht. Z lässt den Porsche wenig später für 10.000 Euro rot lackieren, wodurch sich dessen Marktwert infolge der neuen Lackierung dauerhaft um 2.000 Euro erhöht.
Als kurz darauf der dauerhafte, die freie Willensbestimmung ausschließende Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit des V entdeckt wird, verweigert dessen Tochter T die Übergabe der Fahrzeugpapiere, als Z zu deren Abholung mit dem rot lackierten Porsche erscheint. Da sich T bei W über die Abholung des Porsche durch Z informiert hat, stellt T die Z zur Rede. Z gibt zwar die Fälschung der Dokumente zu, verweist aber auf den „wirksamen Erwerb“ des Porsche. T, die mittlerweile wirksam als Betreuerin des V für dessen Vermögens- und Rechtsangelegenheiten bestellt worden ist, verlangt indessen von Z die Herausgabe des Porsche nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und kündigt eine sofortige Klageerhebung an. W sei kein Vorwurf zu machen und er solle nicht in Anspruch genommen werden.
Z verweigert die Herausgabe des Porsche. Selbst wenn die Verträge unwirksam seien, müssten ihr zunächst der Kaufpreis und die Kosten der Lackierung, zumindest aber die Infolge der Neulackierung eingetretene Wertsteigerung ersetzt werden. T meint, Z habe keine Ansprüche. Insbesondere hätten – was zutrifft – sowohl V als auch T die bisherige gelbe Lackierung des Porsche gern behalten. Zudem habe der Porsche als Familienerbstück nicht verkauft werden sollen. V habe ihn nur aufgrund seiner „Verwirrung“ veräußert. Auf all das komme es aber letztlich nicht an, weil Z etwas Unerlaubtes getan habe. Z wendet ein, die Rechtsvorschriften, gegen die sie verstoßen habe, dienten überhaupt nicht dem Schutz des V.
Frage 3: Kann T von Z die Herausgabe des Porsche verlangen?
Bearbeitungsvermerk
1. Sämtliche durch den Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen sind - gegebenenfalls hilfsgutachterlich – zu prüfen.
2. Ansprüche aus § 812 BGB sind nicht zu erörtern.
3. Auf die §§ 1896, 1901 Abs. 1, 1902 BGB sowie die §§ 2018, 2019 Abs. 1 BGB wird hingwiesen.
Unverbindlicher Lösungsvorschlag
1. Teil
Frage 1: Wer ist Erbe / Erbin des M?
A. Gesetzlicher Erbe
-> Bruder, §§ 1925, 1930 BGB
B. Abweichende Erbfolge durch Testament
1. Gemeinschaftliches Testament („Berliner Testament“)
a) Form, §§ 2265, 2247 BGB (+)
b) Bestehen der Ehe
-> Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments (-)
-> Heilung durch spätere Eheschließung (-)
-> Bestätigung, § 141 BGB durch spätere Eheschließung (-); Arg.: keine formgerechte Neuvornahme
2. Umdeutung in wirksames Einzeltestament, § 140 BGB
(-); Arg.: Erbeinsetzung der C von M nicht ohne die unwirksamen Bestimmungen durch F gewollt
3. Ergebnis: (-)
C. Ergebnis: B
Frage 2: B gegen G auf Herausgabe der Aktion gem. § 2018 BGB
(+); Arg.: Kettensurrogation, §§ 2018 I, 2019 I BGB
2. Teil: T gegen Z auf Herausgabe des Porsche
A. § 985 BGB (i.V.m. §§ 1896, 1901 BGB)
I. Besitz der Z (+)
II. Eigentum des V
1. Ursprünglich: V
2. Eigentumserwerb der Z, §§ 929, 931 BGB
(-); Arg.: §§ 104, 105 BGB
III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB (+)
IV. Keine Einreden
1. Zurückbehaltungsrecht, §§ 1000 S. 1, 994 BGB
-> Kosten für die rote Lackierung
a) EBV (+)
b) Verwendungen (+)
c) Notwendig (-)
d) Ergebnis: (-)
2. §§ 1000 S. 1, 996 BGB
a) EBV (+)
b) Notwendige Verwendungen
- Problem: Sichtweise
- aA: subjektiv; Arg.: Schutz des Eigentümers vor aufgedrängter Bereichrung -> Hier: (-)
- aA: objektiv; Arg.: Schutz des redlichen Besitzers -> Hier: (+)
c) Kein Ausschluss, § 1000 S. 2 BGB
(+); Arg.: keine deliktische Besitzerlangung gem. §§ 823 I, II; 826 BGB mangels Verschulden der Z
d) Ergebnis: (+), i.H.v. 8.000 Euro
3. Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB
-> Bzgl. des gezahlten Kaufpreises i.H.v. 50.000 Euro (+)
V. Ergebnis: (+), aber nur Zug- um Zug
B. § 861 BGB
(-); Arg.: keine verbotene Eigenmacht der Z
C. § 1007 I BGB
(-); Arg.: keine Bösgläubigkeit der Z
D. § 1007 II BGB
(-); Arg.: kein Abhandenkommen
E. § 816 II BGB
(+); Arg.: konkludente Genehmigung gem. § 185 II BGB durch Klageerhebung