Examensreport
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Juni 2021 - Hessen - ZR I
Am 05.02.2020 schließen P, handelnd für die V-GmbH, und G, handelnd für die K-KG, folgenden – notariell beurkundeten - Vertrag:
§ 1
Die V-GmbH veräußert an die K-KG das Grundstück „Am Schweineacker 15“ in Bad Homburg, Grundbuch (...)
§ 2
Der Kaufpreis beträgt 500.000 Euro.
§ 3
Besitz, Nutzungen, Lasen und Gefahr gehen ab de 01.04.2020 auf die Käuferin über.
(...)
§ 7
Die V-GmbH übernimmt die Kosten für die Ausbesserung des Dachs der auf dem Kaufobjekt befindlichen Halle.
Die Auflassung wurde 14.02.2020 vorgenommen. Sodann wurde die K-KG im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen. Die Übernahme des Grundstücks erfolgte vertragsgemäß zum 01.04.2020.
Bereits am 02.04.2020 beauftragte die G den Dachdeckermeister X, die erforderliche Dachreparatur durchzuführen. X sollte hierfür eine Vergütung i.H.v. 5.000 Euro erhalten. Der ortsübliche Preis für eine solche Reparatur liegt bei 5.500 Euro. Am 15.04.2020 nahm die G den Reparaturarbeiten ab. Die Rechnung leitete die G an die V-GmbH weiter.
Erst jetzt erfuhr die A von der Transaktion. Über den Alleingang des P war sie zwar erbost, genehmigte aber in einem Telefonat mit der G dennoch die Verträge vom 05.02.2020 und 14.02.2020 und überwies 5.000 Euro auf das Konto der K-KG.
Kurze Zeit darauf drang Wasser durch eine undichte Stelle im Dach der Halle. Ursache hierfür war mangelhafte Arbeiten des X. Da der X mittlerweile insolvent war, beauftrage die G den Y mit der Instandsetzung. Hierfür zahlt die K-KG 1.500 Euro an Y.
G verlangt nunmehr von A die Zahlung von 1.500 Euro. A weigert sich und verweist darauf, dass die V-GmbH bereits 5.000 Euro an die K-KG gezahlt habe. Im Übrigen sei der Vertrag vom 05.02.2020 ohnehin unwirksam.
Frage: Hat die K-KG gegen die V-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 Euro?
Teil 2
Die G besucht ein Konzert. Dort lernt sie den M kennen. Als der Dieb D der G die Handtasche, in der sich auch das Handy und das Portemonnaie der G befindet, entreißt, nimmt der durchtrainierte M die Verfolgung des D auf. Dabei stürzt der M auf der Treppe und erleidet einen Genickbruch.
F, die Ehefrau des M, verlangt nunmehr von dem später gefassten D Ersatz der Beerdigungskosten i.H.v. 8.000 Euro und eine angemessene Entschädigung für ihren Trauerschmerz. Immerhin habe sie mehrere Wochen nach dem Vorfall an Schlafstörungen gelitten. D wendet ein, dass F und M schon seit drei Jahren, getrennt lebten und beide auch schon neue Lebenspartner hätten. F hält dem entgegen, dass sie sich trotz der Trennung noch immer dem M verbunden gefühlt habe und den M auch gelegentlich in finanziellen Dingen unterstützt habe.
Frage: Hat F gegen D einen Anspruch auf Zahlung der Beerdigungskosten und eine Entschädigung für ihren Trauerschmerz?
Unverbindliche Lösungsskizze
1. Teil: K-KG gegen V-GmbH auf Zahlung von 1.500 Euro
A. Vertragliche Ansprüche
-> § 7 des Vertrages v. 05.02.2021
I. Einigung, § 145 BGB
1. Stellvertretung der V-GmbH durch P
a) Eigene Willenserklärung des P (+)
b) Im fremden Namen (+)
c) Im Rahmen der Vertretungsmacht
aa) Vertretungsmacht
Hier: Prokura, §§ 48 ff. HGB
bb) Im Rahmen
(-); Arg.: Beschränkung des § 49 II HGB bzgl. Grundstücksgeschäfte
d) Genehmigung (+)
- Problem: Form der Genehmigung
- aA: Form des Vertrages; Arg.: Teleologische Reduktion des § 182 II BGB -> Hier: notarielle Beurkundung, § 311b I 1 BGB; aber: Heilung: § 311b I 2 BGB
- aA: Formfrei; Arg.: Wortlaut des § 182 II BGB
2. Inhalt der Einigung
-> Auslegung, §§ 133, 157 BGB des § 7: „V-GmbH übernimmt die Kosten für die Ausbesserung des Dachs“, also alle tatsächlich anfallenden Kosten, einschließlich Nachbesserung (aA vertrebar)
II. Wirksamkeit
-> Notarielle Beurkundung, § 125 S. 1, 311b I 1 BGB (+)
III. Ergebnis: (+)
B. §§ 683, 670 BGB
(-); Arg.: vertraglicher Anspruch
C. §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB
(-); Arg.: Vertrag = Rechtsgrund
2. Teil: F gegen D auf Zahlung der Beerdigungskosten und eine Entschädigung für ihren Trauerschmerz
A. §§ 823 I, II, 844 I BGB (Beerdigungskosten)
- Problem: Zurechnung bei Verfolgerfällen
- Herausforderung in vorwerfbarer Weise
- Annahme eines Verfolgungsrechts
- Realisierung des typischen Verfolgungsrisikos
- Verhältnismäßigkeit zwischen Verfolgungszwecks und Verfolgungsrisikos
B. §§ 823 I, II, 844 III BGB (Entschädigung für Trauerschmerz)
-> Problem: Näheverhältnis i.S.v. § 844 III BGB
- Dafür: Gutes tatsächliches Verhältnis nach der Trennung
- Dagegen: Trennung; neue Partner