Examensreport
Examensreport
Juni 2021 - Hessen - SR
Als A, der dringend Geld für eine geplante Plakataktion benötigt, ein vom Vortag aufgezeichnetes Fußballspiel zwischen Deutschland und den Niederlanden im Fernsehen schaut, betritt sein Mitbewohner aus der Wohngemeinschaft, der Jurastudent J, das gemeinsame Wohnzimmer. A weiß, dass J sich nicht für Fußball interessiert, aber eine Wette niemals ausschlägt und zuverlässig seine Schulden bezahlt. A teilt J daher mit, dass das Fußballspiel, das in der 60. Minute noch unentschieden steht, sehr spannend sei und er 100 Euro darauf wette, dass die deutsche Mannschaft gewinne. Tatsächlich hatte A dieses Ergebnis bereits zuvor aus der Presse entnommen. Er geht aber zutreffend davon aus, dass J das Fußballspiel für eine Liveübertragung hält. J willigt begeistert in die Wette ein. J geht nämlich davon aus, das A ihm anstandslos 100 Euro bezahlen wird, falls A diese Wette verliert. Sollte A jedoch die Wette gewinnen, will J die Zahlung von 100 Euro unter Hinweis „das Zivilrecht“ verweigern.
Als zufällig der Strom im Haus ausfällt, während gerade die 80. Spielminute gezeigt wird, befürchtet A, dass J den Trick mit der Spielaufzeichnung durchschauen könnte. Es gelingt ihm aber, J davon zu überzeugen, die Wette aufzulösen und während des in zwei Wochen stattfindenden Rückspiels erneut zu wetten. Zu einer erneuten Wette kommt es jedoch aufgrund eines Umzugs des J nicht mehr.
B begibt sich derweilen gegen Mitternacht mit einem Kanister Benzin zum Ortsrand, wo auf dem Grundstück der M in einigen Metern Entfernung zur Schweinemastanlage gerade ein neues zweigeschossiges Bürogebäude für M errichtet wird. Dieser Rohbau hat zwar bereits ein Dach und Wände, die mit Öffnungen für Fenster und Türen versehen sind. Es fehlen jedoch noch sämtliche Fenster und Türen. Die Baustelle ist nicht eingezäunt.
B möchte den Rohbau vollständig niederbrennen. Zu diesem Zweck will er im Erdgeschoss des Rohbaus nach achtlos weggeworfenen brennbaren Überresten der Bauarbeiten (insbesondere nach Pappresten) suchen und diese sodann aufstapeln, mit Benzin übergießen und anzünden. Noch vor dem Betreten des Rohbaus entdeckt B außerdem ein auf der Straße davor unverschlossen abgestelltes altes Mofa im Wert von 100 Euro und beschließt spontan, auch dieses gemeinsam mit dem Überresten der Bauarbeiten niederzubrennen.
Während B im Erdgeschoss des Rohbaus Brennbares zusammensucht, erwacht im Obergeschoss des Rohbaus, der Obdachlose O von den Geräuschen. O hatte ausschließlich für diese Nacht im Rohbau Unterschlupf vor den Unannehmlichkeiten der regnerischen Witterung gesucht. O begibt sich zum Treppenhaus des Rohbaus und beobachtet von dort aus B, der gerade dabei ist, im Erdgeschoss Pappreste sowie das alte Mofa des O, das dieser unverschlossen auf der Straße vor dem Rohbau abgestellt hatte, aufzustapeln.
O erkennt an dem B mitgeführten, noch verschossenen Benzinkanister, dass B ein Feuer legen will, und verfällt in Panik. Aus Angst vor einer Konfrontation mit B stürzt er zurück zu seinem Schlafplatz im Obergeschoss und springt aus der für ein Fenster vorgesehenen Wandöffnung. Dabei übersieht O eine mehrere Meter tiefe Baugrube für Versorgungsleitungen, prallt auf ein Rohr und verstirbt augenblicklich an einem Genickbruch.
B, der die Anwesenheit des O im Rohbau weder bemerkt noch für möglich gehalten hatte, übergießt wenige Minuten später die von ihm aufgestapelten Gegenstände. Auch das alte Mofa des O brennt aus. Das Feuer greift jedoch nicht auf den Rohbau über. Die Rückstände des Brandes sowie einige Rußflecken auf dem Estrich des Rohbaus werden am Folgetag mittels einer Schaufel und eines Lappens mit Reinigungsmittel mühelos und rückstandslos entfernt.
Wie haben sich A, J und B nach dem StGB strafbar gemacht?
Bearbeitungsvermerk
1. Eventuell erforderliche Strafanträge gelten als ordnungsgemäß gestellt.
2. Es ist zu unterstellen, dass sowohl A als auch J im Zeitpunkt der Eingehung der Wette wussten, dass „Wettschulden“ zivilrechtlich nicht einklagbar sind. Es ist ferner davon auszugehen, dass O von seinem Sohn P als Alleinerbe beerbt wurde.
3. Eine etwaige Strafbarkeit nach den §§ 123, 221 246, 248 b, 284 bis 287, 303, 305, 306 b und 323 c StGB ist nicht zu prüfen.
Unverbindlicher Lösungsvorschlag
1. Tatkomplex: Die Wette
A. Strafbarkeit des A
I. § 263 I StGB ggü. J
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Täuschung über Tatsachen
Hier: Konkludente Täuschung darüber, keine Kenntnis von dem Ausgang des Spiels zu haben bzw. darüber, dass das Spiel live übertragen werde
bb) Irrtum (+)
cc) Vermögensverfügung
Hier: Eingehung eines Wettvertrages (Eingehungsbetrug)
dd) Vermögensschaden
- Problem: Wettschulden (= nicht einklagbare Naturalobligation, § 762 BGB)
- aA: (-)
- hM: (+), wenn Getäuschter leistungswillig -> Hier: (-)
b) Ergebnis: (-)
2. Ergebnis: (-)
II. §§ 263 I, 22, 23 I StGB
1. Vorprüfung
-> Nichtvollendung (+), s.o.
-> Versuchstrafbarkeit (+), § 263 II StGB
2. Tatbestand
a) Tatentschluss
-> Vorsatz (+)
-> Bereicherungsabsicht (+)
b) Unmittelbares Ansetzen (+)
3. Rechtswidrigkeit (+)
4. Schuld (+)
5. Strafe
-> Rücktritt, § 24 I 1 StGB
a) Kein fehlgeschlagener Versuch
(+); Arg.: Rücktrittshorizont
b) Beendeter/unbeendeter Versuch
Hier: Unbeendet; Arg.: Rücktrittshorizont
c) Rücktrittsanforderungen
-> Aufgabe der weiteren Tatbegehung (+)
d) Freiwilligkeit
(-); Arg.: Stromausfall und anschließender Auszug des J
6. Ergebnis: (+)
B. Strafbarkeit des J
I. § 263 I StGB
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Täuschung
(-); Arg.: es bestand keine Zahlungspflicht, § 762 BGB; keine Aufklärungspflicht
bb) Ergebnis: (-)
b) Ergebnis: (-)
2. Ergebnis: (-)
II. Sonstige Straftatbestände (-)
2. Tatkomplex: Das Feuer
-> Strafbarkeit des B
A. § 306 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliches Tatobjekt
-> Gebäude (Nr. 1) (+); Arg.: Wände und Dach bereits vorhanden
-> Kraftfahrzeug (Nr. 3) (-); Arg.: teleologische Reduktion
b) Inbrandsetzen
(-); Arg.: Gebäude nicht vom Feuer erfasst
2. Ergebnis: (-)
II Ergebnis: (-)
B. §§ 306 I, 22, 23 I StGB (+)
C. § 306a I StGB
-> Nr. 1 (-); Arg.: kein Wohngebäude
-> Nr. 3 (-); Arg.: O nur einmalig und zufällig anwesend
D. §§ 306 I, 22, 23 I, 306c StGB
I. Tatbestand
1. (Versuchter) Grundtatbestand
Hier: §§ 306 I, 22, 23 I StGB (s.o.)
2. Erfolgsqualifikation
-> §§ 306c; 18 StGB
a) Erfolg
Hier: Tod des O
b) Kausalität (+)
c) Zurechnungszusammenhang
- Problem: Anknüpfungspunkt
- aA: Erfolg des Grunddelikts -> Hier: (-)
- hM: Handlung des Grunddelikts; Arg.: Erfolgsqualifizierter Versuch sonst nicht möglich -> Hier: (+)
d) Fahrlässigkeit
-> Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit (+); Arg.: Fluchtreaktion noch im Rahmen des Vorhersehbaren
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis: (+)
E. § 222 StGB
(+), tritt aber hinter §§ 306, 22, 23 I; 306c StGB zurück