Examensreport
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Juni 2021 - Hessen - ÖR II ("Irische Strafverfolgung")
Gegen A ermittelt die zuständige irische Strafverfolgungsbehörde. A steht in dringendem Tatverdacht, irische Regierungsbeamte bestochen zu haben, um dadurch dem hessischen Bekleidungshersteller B einen staatlichen Auftrag, an die irische Regierung zwei Millionen FFP2 Masken zu ihren Marktwert um das Zwanzigfache übersteigenden und damit deutlich überteuerten Preisen zu verkaufen, zu vermitteln. B sollte so den Vorwurf, einen Teil des sich hieraus ergebenden beträchtlichen Gewinns als Provision an A abführen.
Auf Antrag der zuständigen irischen Strafverfolgungsbehörde erlässt das zuständige Gericht in der irischen Hauptstadt Dublin einen Europäischen Haftbefehl gegen A. Der Europäische Haftbefehl beruht auf dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (nachfolgend „Rahmenbeschluss“). Bei diesem handelt es sich um einen sekundären Unionsrechtsakt. Dieser verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten ohne Umsetzungsspielraum, Personen an den einen Europäischen Haftbefehl ausstellenden EU-Mitgliedstaat auszuliefern, wenn die diesen Personen vorgeworfenen Straftaten unter einen bestimmten, abschließenden Deliktskatalog fallen. Dies ist bezüglich des A im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen einschlägigen Korruptionsdelikte der Fall. Ein solcher Europäischer Haftbefehl gilt nach dem Unionsrecht in nicht zu beanstandender Weise auch für die eigenen Staatsangehörigen des um eine Auslieferung ersuchten Staates.
Die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragt daraufhin eine nach dem deutschen Rechtshilferecht erforderliche Entscheidung des Oberlandesgerichts (nachfolgende „OLG“) Frankfurt am Main, die Auslieferung des A für zulässig zu erklären.
Der durch die Rechtsanwältin R, eine erfahrene Strafverteidigerin, vertretene A wehrt sich hiergegen im Rahmen des ihm vom OLG Frankfurt am Main gewährten rechtlichen Gehörs. Er beruft sich unter eingehender schriftsätzlicher Darlegung darauf, dass ihn eine Auslieferung an die Republik Irland in seinen nationalen Grundrechten verletzen würde. Insbesondere sei zu befürchten, dass sich nach dem irischen Strafprozessrecht nicht auf sein ihm nach der deutschen Strafprozessordnung zustehendes Schweigerecht gerufen könne.
Am 14. April 2021 beschließt der zuständige Rechtshilfesenat des OLG Frankfurt am Main, gestützt auf die im deutschen Rechtshilferecht enthaltenen deutschen Umsetzungsvorschriften zum „Rahmenbeschluss“, dass die Auslieferung des A zulässig sei. Dieser Beschluss wird noch am selben Tag der Rechtsanwältin des A wirksam zugestellt.
Das OLG Frankfurt am Main führt in seinem Beschluss insbesondere aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Unionsrecht ein allgemeiner Grundsatz zu entnehmen sei, wonach sich die EU-Mitgliedstaaten gegenseitig dahingehend zu vertrauen hätten, dass von ihnen elementare rechtsstaatliche Grundsätze sowie Unionsgrundrechte jeweils beachtet werden. Eine rechtsstaatswidrige Strafverfolgung des A in der Republik Irland sei daher auszuschließen. Im Übrigen vertritt der Rechtshilfesenat des OG Frankfurt am Main die Auffassung, dass nationale Grundrecht des A durch das ihm drohende Strafverfahren gar nicht berührt seien. Denn dieses Strafverfahren werde nicht von deutschen Behörden durchgeführt, sondern von den zuständigen irischen Strafverfolgungsbehörden. Irische Behörden, seien aber nicht an die deutschen Grundrechte gebunden. Eine Prüfung des irischen Strafverfahrens am Maßstab des Grundgesetzes wäre daher eine unzulässiger „Grundrechtsimperialismus“. Überdies stehe hier das Unionsrecht einer Anwendung der deutschen Grundrechte entgegen. Das allenfalls einschlägige allgemeine Persönlichkeitsrecht des A sei daher nicht als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Grundlegende Werte wie die Menschenwürde seien durch die letztlich allein beanstandete begrenzte Einschränkung des Schweigerechts im irischen Strafprozessrecht ohnehin nicht betroffen.
Rechtmittel oder Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des OLG Frankfurt am Main sind im deutschen Rechtshilferecht nicht vorgesehen.
A möchte daher gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main Verfassungsbeschwerde erheben. Hierzu verfasst die von ihm mandatierte, stets zuverlässige arbeitende Rechtsanwältin R, ein formal ordnungsgemäß begründete, von ihr unterzeichnete Verfassungsbeschwerde, ohne jedoch im Verfassungsbeschwerdeschriftsatz den Beschluss des OLG Frankfurt am Main im Einzelnen wiederzugeben. R legt diesen Verfassungsbeschwerdeschriftsatz am Tag des Fristablaufs gegen 23:52 Uhr auf ihr Faxgerät und fügt ihm den angegriffenen Beschluss des OLG Frankfurt am Main – als Anlage hinten angehängt – bei. Der Verfassungsbeschwerdeschriftsatz läuft zunächst ordnungsgemäß durch das Faxgerät, dass bei einem normalen Ablauf, circa vier bis fünf Minuten zu dessen Versand, einschließlich der ihm beigefügten Anlage, benötigt hätte. Auf Seite 2 des zehnseitigen OLG-Beschlusses kommt es jedoch um 23:55 Uhr zu einem Papierstau. Das Faxgerät der R war zuvor ordnungsgemäß gewartet worden und hatte in der Vergangenheit stets einwandfrei funktioniert. Nachdem R den Papierstau beseitigt hat, sendet sie die restlichen neun Seiten des OLG-Beschlusses um 0:04 Uhr an das Bundesverfassungsgericht. Sicherheitshalber beantragt sie sofort im Anschluss unter Hinweis auf den Papierstau und unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
A macht in dem Verfassungsbeschwerdeschriftsatz geltend, dass ihm in der Republik Irland ein Strafprozess drohe, der seine Menschenwürde oder jedenfalls sein allgemeines Persönlichkeitsrechts verletze, weil gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz verstoßen werde. Es sei nämlich im irischen Strafprozess – was zutrifft – nicht gewährleistet, dass ein Schweigen des Angeklagten im Strafprozess nicht auch zu dessen Nachteil verwertet werden könne. Das irische Strafprozessrecht lässt zwar nicht zu, dass A zu seiner selbstbelastenden Aussage gezwungen werden kann. Allerdings kann ein Schweigen im Rahmen des Angeklagten verwertet werden, wenn sich eine Einlassung zu seiner Selbstentlastung aufgedrängt hätte. Sollte das Unionsrecht eine solche tiefgreifende Verletzung elementarer Grundrechte rechtfertigen, könne es, so meint A – unmöglich in Deutschland vollzogen werden. Denn schließlich erkläre das Grundgesetzt die Menschenwürde für unantastbar. Im Übrigen könne ein einfacher Sekundärrechtsakt der Europäischen Union doch wohl nicht die Menschenwürde als einen wesentlichen Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes „einfach auschschalten“.
Hat die Verfassungsbeschwerde des A Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitungsvermerk:
1. Unterstellen Sie, dass der „Rahmenbeschluss“ – dessen Vorschriften für die Bearbeitung nicht heranzuziehen sind – nach Geltungsgrund, Rang und Wirkung als eine Richtlinie im Sinne des Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu behandeln ist. Die Umsetzung des „Rahmenbeschlusses“ ist in der Bundesrepublik Deutschland im „Gesetzt über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)“ erfolgt, dessen Vorschriften für die Bearbeitung nicht heranzuziehen sind. Es ist davon auszugehen, dass die Auslieferung des A an die Republik Irland mit den Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere des „Rahmenbeschlusses“, vereinbart und nach dem „Rahmenbeschluss“ geboten ist.
2. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-CR-Charta), die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie die Unionsgrundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten ergeben (Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), sind nicht zu prüfen. Art. 16 GG sowie das „Gesetzt zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ vom 7. September 1998 (BGB I. II, 1998, Nr. 35, S. 2253) sind nicht zu prüfen.
3. Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – einzugehen.
Unverbindlichliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG; §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG
-> Jedermann (+)
III. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
Hier: Entscheidung des OLG Frankfurt (Akt der Judikative)
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
1. Mögliche Grundrechtsverletzung
-> Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.V.m. 1 I GG (-); Arg.: nicht anwendbar, da Unionsrecht vorrangig, vgl. Art. 23 I 3; 79 III; 1 I GG
-> Menschenwürde, Art. 1 I GG (+); Arg.: Menschenwürde = Grundrecht
2. Selbst, unmittelbar und gegenwärtig (+)
V. Form, Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG
-> Zulässigkeit der Einlegung per Fax (+)
-> Verfristung (+); Arg.: wesentliche Teile der Begründung (= in Bezug genommenen Entscheidung) fehlen
-> Zurechnung des Anwaltsverschuldens, § 93 II 6 BVerfGG (+)
-> Aber: Wiedereinsetzung
VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG (+)
VII. Ergebnis: (+)
B. Begründetheit
(-> Prüfungsmaßstab: nur Menschenwürde, Art. 23 I 3; 79 III; 1 I GG – s.o.)
-> Eingriff in den Schutzbereich von Art. 1 I GG
- Problem: Menschenwürde
- aA: Mitgiftstheorie
- aA: Leistungstheorie
- hM: „Objektformel“ -> (-); Arg.: nur mittelbare Betroffenheit des Bf.; Schweigen kann nach dem irischen Strafprozessrecht nur „unter bestimmten Voraussetzungen“ negativ gewertet werden
C. Ergebnis: (-)