Der K least von der L-AG ein Fahrzeug, das diese zuvor bei A gekauft hat. Im Leasingvertrag tritt die L-AG unter anderem alle Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit A an K ab. Das Auto weist bereits kurz nach der Übergabe diverse Mängel auf. Insgesamt erscheint K sieben Mal bei A, um diese Mängel beheben zu lassen.
Da die Mängel nicht abreißen, erklärt der K die Minderung i.H.v. – angemessenen – 20 %. Als das Steuerungselement kurz nach einer weiteren Reparatur wieder versagt, erklärt er kurzerhand (und noch bevor der Minderungsbetrag an ihn gezahlt worden wäre), dass er nunmehr den Vertrag gänzlich „rückabwickeln“ wolle.
Frage 1: Kann K den Kaufvertrag rückabwickeln?
Fortsetzung:
Der V verkauft an K ein Grundstück und räumt dem K zur Absicherung eine Auflassungsvormerkung ein. Zur Übereignung kommt es zunächst nicht. Kurze Zeit darauf erwirkt die B-Bank, dass im Grundbuch eine Zwangshypothek für das Grundstück eingetragen wird. Später kommt es zur Übereignung des Grundstücks und zur Eintrag des K im Grundbuch. K verkauft sodann das Grundstück an X. Da der K das Grundstück aufgrund der eingetragenen Zwangshypothek nicht wie vereinbart lastenfrei an X übertragen kann, fordert er die B auf, der Löschung der Zwangshypothek zuzustimmen. Da sich die B weigert, beauftragt der K den Rechtsanwalt R, den Zustimmungsanspruch durchzusetzen.
Frage 2: Kann K von B die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen?
Frage 3: Kann K von B die Kosten für die Beauftragung des R ersetzt bekommen?
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Rückabwicklung des Kaufvertrages durch K
A. §§ 398; 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB
I. Abtretung von L an K, § 398 BGB
(+); Arg.: Bestandteil des Leasingvertrages
II. Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB
1. Wirksamer Kaufvertrag (+)
2. Mangel
Hier: § 434 I 2 Nr. 2 BGB
3. Bei Übergabe (+)
4. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung, § 323 I BGB
(-); Arg.: entbehrlich bei mehrfachem Scheitern der Nacherfüllung, § 440 BGB
5. Rücktrittserklärung, § 349 BGB (+)
6. Kein Ausschluss
- Problem: Bindung an die Minderung
- aA: (+); Arg.: Wortlaut; Rechtssicherheit bei Gestaltungsrechten
- aA: (-); Arg.: Rücktritt ist ein „Mehr“ im Vergleich zur Minderung
7. Ergebnis: (+)
B. §§ 398; 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 u. 3 BGB
(+); Arg.: Rückabwicklung im „Schadensersatz statt der ganzen Leistung“ enthalten
Frage 2: K gegen B auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung
A. § 888 BGB
-> Auflassungsvormerkung des K, §§ 883, 885 BGB
I. Voraussetzungen
1. Zu sichernde Forderung
Hier: § 433 I BGB
2. Bewilligung (+)
3. Eintragung des K (+)
4. Berechtigung des V (+)
II. Rechtsfolge
-> Zwangshypothek ist K gegenüber (relativ) unwirksam, § 883 II 1 u. 2 BGB
B. § 894 BGB
(-); Arg.: Grundbuch nicht unrichtig, da Zwangshypothek an sich besteht
Frage 3: K gegen B auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des R
A. §§ 280 II, 286 BGB
I. Schuldverhältnis
Hier: § 888 BGB als (gesetzliches) Schuldverhätltnis
II. Pflichtverletzung
-> Schuldnerverzug, § 286 BGB, bzgl. Zustimmung (+)
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB
(+), vermutet
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz
Hier: Anwaltskosten
V. Ergebnis: (+)
B. Weitere Anspruchsgrundlagen (-)