Examensreport
Examensreport
Januar 2021 - Schleswig-Holstein - SR ("Der gemobbte Brandstifter")
Z sieht seine Chance gekommen, dem A wieder einmal eine ordentliche Abreibung zu verpassen. Sofort rennt Z auf A zu und schlägt A über eine Minute hinweg mehrfach kräftig in den Magenbereich, sodass A starke Schmerzen und Prellungen erleidet. Dann begibt sich Z wieder an die Arbeit
Vorarbeiter V, der als Vorgesetzter des Z dessen Kolonne leitet, beobachtet das ganze Geschehen aus einiger Entfernung. Er ist gegenüber den Mitarbeitern seiner Kolonne weisungsbefugt. V geht deshalb die ganze Zeit über zutreffend davon aus, dass er den Angriff des Z durch eine kurze Anweisung verhindern könnte. Auch weiß er, dass A schon zuvor einige Male während der Arbeit von Z angegriffen wurde. V ist über diese „Auseinandersetzungen“ zwar nicht glücklich, er schreitet aber, wie bisher, nicht ein, da er meint, es gehe ihn nichts an, wenn seine Mitarbeiter Probleme mit denen einer anderen Kolonne hätten.
Auch B, der ebenfalls in der Kolonne von V und Z arbeitende und deutlich ältere Bruder des A, ist anwesend, seit die gemeinsamen Eltern vor einigen Jahren gestorben sind, bis zu seinem 18. Geburtstag in der Wohnung des B und dessen Ehemann. Diese haben A nicht nur während der Schulzeit maßgeblich gefördert, sondern sind für A bis heute die maßgeblichen Bezugspersonen und unterstützen ihn nach wie vor (auch, aber nicht nur) finanziell. Auch B weiß von den vergangenen Angriffen des Z auf A und geht, da er für seinen jüngeren Kollegen Z eine Respektsperson ist, ebenfalls zutreffend davon aus, den Angriff durch eine kurze Aufforderung unterbinden zu können. B bedauere den Vorgang zwar, schaut aber weg und schreitet nicht ein, weil er meint, dass sein Bruder A endlich lernen soll, sich selbst zu wehren.
Als A frustriert von der Arbeit nach Hause fährt, beschließt er, in einer anderen Stadt „ganz neu anzufangen“. Um das nötige Geld hierfür aufzutreiben, fasst er einen Plan. Er möchte die von ihm bewohnte Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus vollständig ausbrennen lassen und anschließend seine für das Inventar seiner Wohnung bestehende Hausratsversicherung (H) unter Geltendmachung deutliche überhöhter Schäden an Anspruch nehmen. Mitten in der Nacht entzündet A mithilfe einer Kerze den großen Teppich in seinem Wohnzimmer. Dabei hält er es für möglich, dass sich das Feuer für seine Wohnung hinaus auf das gesamte Miethaus ausbreiten, die übrigen Hausbewohner im Schlaf überraschen und so ihren Tod verursachen könnte. Das ist ihm aber gleichgültig. Als sich das Feuer bereits in der Wohnung ausgebreitet hat, erinnert sich A plötzlich an eine Fernsehsendung, er der es hieß, bei großen Versicherungsfällen würden stets intensive Nachforschungen von Seiten der Versicherung durchgeführt. Er befürchtet daraufhin, sein Plan könnte zu durchsichtig sein.
Da hat A folgende Idee, wie er aus dem unschönen Ereignis des Vormittags einen Nutzen ziehen kann. Er öffnet die Wohnungstür, wirft seine Geldbörse in den Hausflur und legt sich zusammengekrümmt in den Eingangsbereich seiner Wohnung. Zuletzt zieht er noch sein T-Shirt leicht hoch, sodass die am Vormittag erlittenen Prellungen auf seinem Körper gut erkennbar sind. Dann wählt er mit seinem Mobiltelefon die Notrufnummer und gibt unter vorgetäuschtem Stöhnen an, er sei überfallen worden, er gerade seine Wohnung habe betreten wollen. Außerdem habe der Täter seine Wohnung in Brand gesteckt. Dabei geht es A, der die eigene Evakuierung durch die Rettungskräfte einplant, ausschließlich darum, den Tatverdacht durch das Vortäuschen des Überfalls von sich abzulenken. Der Gedanke, dass er durch den Notruf auch Personenschäden auch bei den anderen Mietern des Hauses verhindert könnte, kommt ihm nicht ins Bewusstsein. Dass es sich um ein größeres Miethaus handelt, erwähnt er nicht. Die Rettungskräfte stellen deshalb erst vor Ort fest, dass es außer A noch zahlreiche andere Menschen in dem brennenden Haus befinden, es für einen ortsangemessenen Rettungskräfteeinsatz mithin einer größeren Rettungsmannschaft bedurft hätte. Es gelingt der Feuerwehr gleichwohl, sämtliche Bewohner so rasch aus dem Haus zu evakuieren, dass für Leben oder Gesundheit der Mieter zu keinem Zeitpunkt eine ernsthaft Gefahr besteht. Die Wohnung des A brennt allerdings vollständig aus, wodurch dem Hauseigentümer E ein Schaden in Höhe von 20.000 Euro entsteht. Da ihm die Sache zu heikel geworden ist, kontaktiert A seine Hausratsversicherung im Anschluss nicht.
Aufgabe: Prüfen Sie gutachterlich, wie sich Z, V, B und A nach dem StGB strafbar gemacht haben.
Bearbeitungsvermerk: Gegebenenfalls erforderliche Strafanträge sind gestellt. Straftaten aus dem 7., 10. Und 27. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB sind nicht zu prüfen.
Unverbindliche Lösungsskizze
1. Teil: Strafbarkeit des Z
A. § 223 StGB (+)
B. Sonstige (-)
2. Teil: Strafbarkeit des V
A. §§ 223 I, 13 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
-> Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 StGB
a) Erfolg (+)
b) Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung erforderlichen Handlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit (+)
c) Hypothetische Kausalität (+)
d) Garantenstellung des V
-> Beschützergarant (-); Arg.: keine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber Arbeitern einer anderen Kolonne
-> Überwachergarant bzgl. Z (-); Arg.: Überwachungspflicht nur bei betriebsbezogenen Straftaten
e) Ergebnis: (-)
2. Ergebnis: (-)
II. Ergebnis: (-)
B. § 323c StGB (+)
3. Teil: Strafbarkeit des B
A. 223 I, 13 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Erfolg (+)
b) Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung erforderlichen Handlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit (+)
c) Hypothetische Kausalität (+)
d) Garantenstellung des B
(+); Arg.: Verwandtschaft-/Obhutsverhältnis
- Problem: Abgrenzung täterschaftliches/teilnehmendes Unterlassen
- aA: Täterwille; Arg.: Abgrenzung wie bei aktivem Tun
- aA: Tatherrschaft; Arg.: Abgrenzung wie bei aktivem Tum
- aA: Stets Gehilfe; Arg.: Randfigur des Geschehens
- aA: Stets Täter; Arg.: Voraussetzungen des 13 StGB liegen vor
- aA: Differenzierung nach Art der Garantenstellung -> Beschützergarant = Täter; Arg.: Nähe des Beschützergaranten zum Rechtsgut
e) Entsprechensklausel (+)
2. Subjektiver Tatbestand
-> Vorsatz (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis: (+)
B. Sonstige (-)
4. Teil: Strafbarkeit des A
A. § 211 I, 22, 23 I StGB
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung (+)
2. Versuchsstrafbarkeit (+)
II. Tatbestand
1. Tatentschluss
a) Vorsatz
aa) Bzgl. der Tötung eines anderen Menschen (+)
bb) Bzgl. Heimtücke (+)
cc) Gemeingefährliche Mittel (+)
b) Habgier (+)
c) Ermöglichungsabsicht
Hier: Betrug gegenüber Versicherung
2. Unmittelbares Ansetzen (+)
III. Rechtswidrigkeit (+)
IV. Schuld (+)
V. Strafe
-> Rücktritt, § 24 I StGB
1. Kein fehlgeschlagener Versuch (+)
2. Beendeter oder unbeendeter Versuch
Hier: Beendeter Versuch
3. Rückttrittsanforderungen
-> Verhinderung der Tatvollendung durch Wählen der Notrufnummer (-); Arg.: kein Verhinderungsvorsatz
4. Ergebnis: (-)
VI. Ergebnis: (+)
B. § 306 I Nr. StGB (Entzünden des Teppichs) (+)
C. § 306a I Nr. 1 1. Fall StGB (+)
D. § 306a II StGB
(-); Arg.: keine konkrete Gefahr
E. § 306a II, 22, 23 I StGB
I. Vorpüfung
1. Nichtvollendung
(+); Arg.: keine konkrete Gefahr
2. Versuchsstrafbarkeit (+)
II. Tatbestand
1. Tatentschluss
-> Vorsatz bzgl. konkreter Gefahr (+)
2. Unmittelbares Ansetzen
(+), durch Anzünden des Teppichs
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis: (+)
F. §§ 306b II Nr. 2 1. Fall; 306a I Nr. 1 1. Fall StGB
-> Handeln in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen
-> § 265 StGB (-); Arg.: durch die Brandstiftung selbst verwirklicht
-> § 263 I, III 2 Nr. 5 StGB (+)
G. §§ 306c, 22, 23 I StGB
I. Tatbestand
1. Grunddelikt
(+), s.o.
2. (Versuch der) Erfolgsqualifikation
-> Vorsatz bzgl. der Todesfolge (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Strafe
-> Rücktritt (-), s.o.
V. Ergebnis: (+)
H. §§ 263 I, II, III 2 Nr. 5, 22, 23 I StGB
(-); Arg.: kein unmittelbares Ansetzen
I. § 265 StGB
(+); Arg.: Leistungsverschaffungsabsicht ausreichend
J. Konkurrenzen
-> Tateinheit, § 52 StGB