M und F, beide ausgebildete Garten- und Landschaftsbauer, gründen gemeinsam die auf Gartenbau spezialiseirte MFG-oHG. Am 24.04.2016 beauftragt K mündlich die MFG-oHG, auf seinem Grundstück ein Gästehaus zu errichten. Hierfür soll die MFG-oHG eine Vergütung von 29.750 Euro erhalten.
Die hierfür erforderlichen Bauteile bezieht die MFG-oHG von H-AG. Am 30.06.2016 sind die Arbeiten abgeschlossen und K nimmt das Gästehaus zufrieden ab.
Anfang Januar 2021 werden Teile des Daches durch einen starken Sturm abgetragen und zerstören den Wintergarten auf dem Grundstück des Nachbarn N. Der Sturm konnte die Dachteile abtragen, weil die anleitungsgemäße Montage der Bauteil der H-AG durch die MFG-oHG zu einer ungleichen Lastenverteilung geführt hatte. Dieser defekt war für niemanden praktisch erkennbar. Ein Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine komplette Neuerrichtung des Gartenhäuschens auf dem Grundstück des K erforderlich ist. An dem Wintergarten des N entsteht im Übrigen ein Schaden i.H.v. 4.000 Euro.
1. Frage: K verlangt von M persönlich die Neuerrichtung des Gartenhäuschens, weil er davon ausgeht, dass die MFG-OHG in Schwierigkeiten steckt. M ist der Auffassung, dass der Vertrag unwirksam sei und beruft sich zudem auf Verjährung.
2. Frage: Welche Ansprüche hat N gegen K?
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: K gegen M auf Neuerrichtung des Gartenhäuschens
A. §§ 633, 650i I, 634 Nr. 1, 635 BGB; § 128 HGB
I. Anspruch entstanden
1. Gesellschaftsverbindlichkeit
a) Gesellschaft
Hier: OHG
b) Verbindlichkeit
-> Neuherstellung, §§ 634, 635 I 2. Fall BGB
aa) Wirksamer Werkvertrag
(1) Einigung
(+), und zwar in Gestalt eines Verbraucherbauvertrages, § 650 I I BGB
-> Stellvertretung der MFG-oHG durch Gesellschafter, § 125 HGB (+)
(2) Wirksamkeit
-> Formnichtigkeit, § 125 S. 1 BGB
(a) Verstoß gegen gesetzliche Formvorschrift
Hier: Textform, § 650i II BGB
(b) Keine Heilung (+)
(c) Korrektur
Hier: Sinn und Zweck des Verbraucherbauvertrages (= Verbraucherschutz) spricht gegen eine Nichtigkeit; Arg.: Verbraucher verlöre andernfalls seine Gewährleistungsrechte
bb) Mangel
(+), § 633 II Nr. 2 BGB
cc) Zum maßgeblichen Zeitpunkt
-> Abnahme, § 644 BGB (+)
dd) Nacherfüllungsverlangen (+)
ee) Kein Ausschluss (+)
2. Gesellschafterstatus des M (+)
- Problem: Haftung der Gesellschafter auf Erfüllung oder nur auf Geld?
Hier: Auch auf Erfüllung; Arg.: M ist selbst ausgebildeter Gartenbauer
3. Ergebnis: (+)
II. Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch durchsetzbar
-> Verjährung, §§ 194 ff. BGB (-); Arg.: 5 Jahre noch nicht verstrichen, § 634a I Nr. 2 BGB (Bauwerk)
IV. Ergebnis: (+)
Frage 2: Ansprüche N gegen K
A. § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis
(+); Arg.: „Nachbarschaftsverhältnis“ = Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
Hier: Beschädigung des Wintergartens
III. Vertretenmüssen, § 276 I BGB
-> Vermutet; aber: Exkulpation; Arg.: ungleiche Lastenverteilung für niemanden erkennbar
IV. Ergebnis: (-)
B. 823 I BGB
(-); Arg.: zumindest kein Verschulden des K
C. § 831 BGB
(-); Arg.: MFG-oHG nicht Verrichtungsgehilfe, da nicht weisungsgebunden
D. § 836 BGB
(-); Arg.: Exkulpation, § 836 I 2 BGB
E. § 1004 BGB
I. Eigentumsbeeinträchtigung (+)
II. Störer
1. Handlungsstörer
a) Unmittelbar (-)
b) Mittelbar
(+), durch Beauftragung der MFG-oHG
2. Zustandsstörer
(+) K = Eigentümer
III. Keine Duldungspflicht (+)
IV. Rechtsfolge
-> Anspruch auf Beseitigung der Störung = Herstellung des Wintergartens
- Evtl. Umschlagen in Entschädigungsanspruch in Geld; Arg.: K nicht Gartenbauer
F. § 906 II 2 BGB (analog)
(+), und zwar in Geld