Zum Hauptinhalt springen

Examensreport

Examensreport

Einmal wöchentlich veröffentlichen wir hier – i.d.R. auf der Basis von eingereichten Gedächtnisprotokollen – eine unverbindliche Lösungsskizze. So sind Sie im Bilde, was gerade im Examen gelaufen ist und können Ihre Vorbereitung danach ausrichten. Der Service ist kostenlos. Gerne können Sie Ihr Gedächtnisprotokoll einreichen, es wird dann zeitnah eine verständliche Lösungsskizze angefertigt.

Gedächtnisprotokoll einreichen

Invalid Input
Falsche Eingabe
Invalid Input

Februar 2021 - Hamburg - SR "Begehrte Briefmarkensammlung"

A plagen große Geldsorgen. Bis Dezember 2020 betrieb er noch ein kleines Reisebüro in Hamburg-Fuhlsbüttel, das er aber infolge der COVID-19-Pandemie schließen musste. Nun stehen die Gläubiger Schlange und er befürchtet, alles zu verlieren.

 Deshalb fragt er im Januar 2021 seinen Bruder M, ob dieser eine Idee habe, um schnell zu Geld zu kommen. M, der sich „mit solchen Dingen“ auskennt, hat nach kurzer Überlegung folgenden Plan: Er hat gehört, dass der Rentner R in seiner Wohnung viel Bargeld und eine wertvolle Briefmarkensammlung aufbewahre. Es sollte ein Leichtes sein, den Besitz daran wechseln zu lassen – zur Not müsse man halt mit einem Messer ein Bisschen nachhelfen. Er biete A an, die Wohnung des R auszukundschaften und bei der Tat Schmiere zu stehen. Als Gegenleistung für seine Hilfe will er mit einem Drittel an der Beute beteiligt werden. Nach kurzer Überlegung stimmt A dem Vorhaben zu.

Noch am Nachmittag desselben Tages begibt sich M zur Wohnung des R. Als R die Wohnungstür öffnet, erklärt M, er komme von den Kommunalen Wasserwerken, um die Leitungen zu überprüfen. Der gutgläubige R gewährt M Einlass. Noch im Wohnungsflur bemerkt M, dass die Tochter des R zu Besuch ist, weshalb er sich aus Angst vor Entdeckung schnell wieder verabschiedet. Durch die geöffnete Wohnzimmertür konnte M aber erspähen, dass im Wohnzimmer des R ein Tresor in die Wand eingelassen ist.

Auf dem Heimweg entdeckt M nur wniege Meter von seiner Wohnung entfernt das an einer Hauswand lehnende hochwertige Montainbike „Taurus“ des D, das mit einem massiven Faltschloss gesichert ist. Da M gerade kein passendes Werkzeug dabei hat, ergreift er die günstige Gelegenheit, schultern das etwa 15 Kilogramm schweres Fahrrad mitsamt Schloss und trägt es in seine Wohnung. Erst dort sägt er das Schloss auf, um das Fahrrad für sich zu behalten.

Am Abend trifft er sich mit A und berichtet ihm, was er in der Wohnung des R gesehen hat. A bittet dabei den M, ihm ein Fahrrad für eine schnellere Flucht zu leihen. M gibt dem A das zuvor gestohlene Fahrrad. A, der davon ausgeht, dass es sich bei dem Fahrrad um Diebesgut handelt, sagt M zu, das Fahrrad alsbald nach der Tat wieder an ihn zurückzugeben.

Bei der Verabschiedung von A bereut der M bereits sein Verhalten und er versucht nunmehr, den A von der geplanten Tat abzubringen. A lässt sich trotz der eindringlichen Bitte des M aber nicht beeinflussen. M sagt daraufhin zu A, dass dieser „das Ding dann halt alleine durchführen“ müsse und er „nichts mehr damit zu tun“ habe und auch an der Beute nicht mehr beteiligt werden wolle. Anschließend dreht sich M um und geht. A ist entschlossen, den Überfall trotzdem durchzuführen.

Am darauffolgenden Tag fährt A mit dem Mountainbike „Taurus“ zum Haus des R. Nachdem A bie R geklingelt hat, öffnet R die Wohnungstür. Sofort drängt A den R in dessen Wohnung und läuft zum Tresor im Wohnzimmer. Dort muss er allerdings feststellen, dass sich der Tresor nur mit einer vierstelligen PIN öffnen lässt. A fordern den R daraufhin auf, ihm die Zahlenkombination zu nennen. Dabei macht A mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 7 cm, welches er mitbegracht hat, drohende Bewegungen in Richtung des R. Erst jetzt bemerkt A, dass R fast blind ist und weder ihn noch das Messer sehen kann. Deshalb sagt A zu R: „Ich habe hier ein Messer in meiner Hand, Opa! Wenn du mir jetzt nicht sofort die Nummer sagst, steche ich dich ab!“ Aus Angst um sein Leben nennt R dem A die Zahlenkombination, mit der A den Tresor sofort öffnet. Das im Tresor liegende Bargeld – 15.000 Euro – und das Briefmarkenalbum, in dem sich die wertfollenn Briefmaremn befinden, steckt A in seinen Rucksack, wobei er weiß, dass seine Äußerung R nachhaltig beeindruck hat. Anschließend verlässt A die Wohnung und fährt mit dem Fahrrad davon. Das Messer wirft er in eine am Straßenrand stehende Mülltonne.

Etwa 30 min später fährt A gut fünf Kilometer von der Wohnung des R entfernt mit dem Fahrrad auf einem abschüssigen Gehweg, der nur für Fußgänger bestimmt ist, nach Hause. Dort trifft er auf den uniformierten Polizeihauptmeister P. Dieser weiß nichts von dem Überfall auf R, will den A aber verwarnen, da das Radfahren auf dem Gehweg hier ausdrücklich verboten ist. Deshalb breitet P die Arme aus, um A anzuhalten, wobei er mit den nach vorne zeigenden Handflächen signalisiert, dass A anhalten soll. A glaub, dass P bereits über seinen Überfall und seine Identität im Bilde ist und ihn festnehmen will. Um seine Festnahme zu verhindern, tritt A mit voller Kraft in die Pedale, wodurch sich seine Geschwindigkeit bergab auf über 50 km/h erhöht. A fährt direkt auf P zu, wobei er in Kauf nimmt, dass P durch sein Fahrmanöver verletzt werden könnte. Tatsächlich gelingt es P nur im letzten Moment durch einen beherzten Sprung zur Seite, einen Zusammenstoß mit A zu vermeiden. Hierbei stürzt P auf den Boden und zieht sich eine schmerzhafte Stauchung des linken Handgelenks zu. A entkommt.

Aufgabe 1: Wie haben sich A und M strafbar gemacht.

Fortsetzung:
Wenige Tage nach der Tat verdichten sich die Hinweise darauf, dass A der Täter ist. Die Polizeibeamten X und Y fahren daraufhin zu dem Mehrfamilienhaus, in dem A in der Wohnung seiner Eltern wohnt. Im Treppenhaus begegnen sie C, der Mutter des A. Als sie die Polizisten sieht, ruft sie sofort aufgebracht „Der Junge schon wieder! Ich nur Scherereien mit ihm! Wenn ich das mit dem Opa vorher gewusst hätte ...!“ Erst jetzt ahnen die Polizeibeamten, dass es sich bei C um die Mutter des A handelt. Nachdem C von den Polizeibeamten ordnungsgemäß über ihre Rechte als Zeugin belehrt wurde, schweigt sie.

Aufgabe 2: Kann die Äußerung der C, die in der Hauptverhandlung gegen A schweigt, durch Vernehmung der Polizeibeamten X und Y zum Nachteil des A verwertet werden?

 

Unverbindlicher Lösungsvorschlag

Aufgabe 1: Strafbarkeit von A und M

1. Teil: Strafbarkeit des A

A. Der Überfall

I. § 259 StGB durch Entleihen des von M gestohlenen Fahrrads
-> Sich verschaffen (-); Arg.: keine Verfügungsgewalt des Entleihers A

II. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB durch Aufforderung an den R, die Zahlenkombination preiszugeben
(-); Arg.: keine Vermögensverfügung mangels „Unmittelbarkeit“; keine konkrete Gefährdung

III. §§ 249, 250 II Nr. 1 StGB durch Entnahme der Geldscheine aus dem Tresor

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Qualifiziertes Nötigungsmittel
-> Gewalt (+)
-> Drohung mit gegenwärtiger Lebensgefahr (+); Arg.: Wahrnehmungsdefizit unbeachtlich

bb) Wegnahme
- Problem: Abgrenzung Raub/Räuberische Erpressung
- aA: Innere Willensrichtung des Opfers -> Hier: Raub
- aA: Äußeres Erscheinungsbild -> Hier: Raub; Arg.: Nehmen der Scheine

cc) Qualifikation: Verwenden einer Waffe, § 250 II Nr. 1 StGB
-> Gefährliches Werkzeug: Messer
- Problem: Wahrnehmungsdefizit des Opfers
- aA: (-); Arg.: Sinn und Zweck (Schutz der Willensentschließungsfreiheit)
- aA: (+); Arg.: Sinn und Zweck (Schutz vor gesteigerter Verletzungsgefahr)

b) Subjektiver Tatbestand

aa) Vorsatz (+)

bb) Bereicherungsabsicht (+)

2. Rechtswidrigkeit (+)

3. Schuld (+)

4. Ergebnis: (+)

IV. § 123 I StGB (+)

 B. Das Zufahren auf den Polizeibeamten

I. §§ 252, 250 II Nr. 1 StGB
(-); Arg.: Tat nicht „frisch“

II. §§ 223, 224 I Nr. 2 und 5 StGB

1. Tatbestand

a) Grundtatbestand (+)

b) Qualifikation

aa) Nr. 2
-> Gefährliches Werkzeug (+); Arg.: Fahrrad
-> „Mittels“ (-); Arg.: kein unmittelbarer Kontakt

bb) Nr. 5
-> Lebensgefährdende Behandlung
- Problem: Anforderungen
- aA: konkrete Lebensgefahr -> Hier: (-)
- hM: abstrakte Lebensgefahr -> Hier: (+)

2. Rechtswidrigkeit (+)

3. Schuld (+)

4. Ergebnis: (+)

III. § 113 I, II Nr. 1 und 2 StGB (+)

IV. § 315b I, III i.V.m. § 315 III StGB
-> In den Straßenverkehr (+); Arg.: bewusste Zweckentfremdung und Schädigungsvorsatz
-> Verdeckungsabsicht, §§ 315b I, III i.V.m § 315 III StGB (+)

2. Teil: Strafbarkeit des M

A. Das Auskundschaften

I. § 123 I StGB
-> „Eindringen“ (+); Arg.: Einverständnis des R irrtumsbehaftet

II. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 2 StGB

1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand

aa) Fremde bewegliche Sache
Hier: Fahrrad (nebst Schloss)

bb) Wegnahme

b) Subjektiver Tatbestand

aa) Vorsatz (+)

bb) Zueignungsabsicht

(1) Aneignungsabsicht
- Bzgl. Fahrrad (+)
- Bzgl. Schloss (-)

(2) Enteignungsvorsatz (+)

2. Rechtswidrigkeit (+)

3. Schuld (+)

4. Strafe
-> Besonders schwerer Fall: Sicherung gegen Wegnahme durch besondere Schutzvorrichtung, § 243 I 2 Nr. 2 StGB (+); Arg.: Erschwerung des Abtransports ausreichend; spätere Überwindung ausreichend

5. Ergebnis:

III. § 303 StGB bzgl. Schloss (+)

IV. § 246 I StGB durch Weitergabe des Fahrrads an A (Zweitzueignung)
-> Tritt hinter § 242 StGB zurück

 B. Der Überfall

I. §§ 249, 250 II Nr. 1, 25 II StGB

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand
-> Mittäterschaftliche Begehungsweise

aa) Problem: Ausstieg vor Versuch
- aA: (-)
- hM: (+), bei Tatidentität -> Hier: (+)

bb) Problem: Fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium
- aA: strenge Tatherrschaftlehre -> (-)
- aA: funktionale Tatherrschaftslehre -> (+)
- hM: Animustheorie -> (+)

b) Subjektiver Tatbestand

aa) Vorsatz
(+), zum Zeitpunkt des eigenen Tatbeitrags

bb) Zueignungsabsicht
(-), zum Zeitpunkt der weiteren Tatausführung

2. Ergebnis: (-)

II. §§ 249, 250 II Nr. 2, 26 StGB

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Vorsätzliche Rechtswidrige Haupttat
Hier: §§ 249, 250 II Nr. 2 StGB durch A

bb) Bestimmen
(+); Arg.: A noch nicht „omnimodo facturus“

b) Vorsatz (+)

2. Rechtswidrigkeit (+)

3. Schuld (+)

4. Ergebnis: (+)

 Aufgabe 2: Verwertbarkeit der Aussage der C

(-); Arg.: §§ 52 III; 252 StPO gelten auch für „Spontanäußerungen“