Noch am gleichen Abend versendet K-GmbH die Bestätigungsmail. Da die Mailadresse allerdings nicht existiert, kann die Mail nicht zugestellt werden. Hierüber wird die K-GmbH benachrichtigt. Daraufhin schickt die K-GmbH per Einschreiben an die Adresse der R die Bestellbestätigung. Allerdings kann der Postbote die R nicht erreichen und hinterlässt eine Benachrichtigung an die R, wobei der Absender nicht vermerkt ist. Die R vergisst, dass für sie ein Einschreiben vorliegt und ist in dem Glauben, da sie keine Bestellbestätigung bekommen hat, dass der Kauf der Tickets über die K-GmbH nicht funktioniert hat. Folglich geht sie in ein Reisebüro und kauft dort Flugtickets. Gleichzeitig wird der Betrag in Höhe von 650 Euro von der K-GmbH per Bankeinzug von dem Konto der R abgezogen. Als R dies später bemerkt, geht sie zum Anwalt und erkundigt sich nach ihren Rechten.
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Unverbindliche Lösungsskizze
1. Teil: Im Bus
A. Ansprüche gegen B
I. § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
Hier: Körper
2. Verletzungsverhalten
Hier: Vollbremsung
3. Zurechnung (+)
4. Rechtswidrigkeit (+)
5. Verschulden
Hier: Fahrlässigkeit, § 276 BGB; Arg.: §§ 1 II; 3 I 2; 3 IIa StVO
Aber: Evtl. Haftungsausschluss durch Ziff. 7 ABB
a) Auslegung
-> Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit
Hier: einfache Fahrlässigkeit; Arg.: Geschwindigkeit zumindest auf 30 km/h gedrosselt
b) Wirksamkeit
-> AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB
aa) AGB, § 305 I BGB (+)
bb) Einbeziehung, § 305 II BGB
Hier: Aushang
cc) Inhaltskontrolle
Hier: Unwirksamkeit gem. § 309 Nr. 7a BGB
dd) Rechtsfolge: Unwirksamkeit dieser Klausel, § 306 BGB
(Anmerkung: Vertretbar wäre auch die Annahme einer Unwirksamkeit gem. § 8a StVG)
6. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Hier: 200 Euro Taxikosten
7. Kein Ausschluss
-> Mitverschulden, § 254 BGB
Hier: R hatte ihren Hund auf dem Schoß und hat sich nicht an der Haltestange festgehalten -> 50 %
8. Ergebnis: (+), i.H.v. 100 Euro
II. § 18 StVG
1. Rechtsgutsverletzung (+)
2. Bei Betrieb eines KfZ (+)
3. Fahrzeugführer (+)
4. Verschulden
-> Vermutet
-> Keine wirksamer Ausschluss (s.o.)
5. Kein Ausnahme
-> Kein unabwendbares Ereignis, § 7 II StVG (+)
6. Rechtsfolge: Schadensersatz
7. Kein Ausschluss
Hier: Mitverschulden, § 9 StVG -> 50 %
8. Ergebnis: (+), i.H.v. 50 %
B. Ansprüche gegen die A-GmbH
I.§823 I BGB
(-); Arg.: kein eigenes Verschulden der A-GmbH und keine Zurechnung über § 278 BGB
II. § 831 BGB
1. Verrichtungsgehilfe
(+); Arg.: B bei der A-G-GmbH angestellt
2. Unerlaubte Handlung des B (+), s.o.
3. In Ausführung (+)
4. Verschulden des Geschäftsherrn
-> Vermutet
– Aber: Exkulpation, § 831 I 2 BGB; Arg: „bisher immer positive aufgefallen“
5. Ergebnis: (-)
III. § 7 I StVG
1. Rechtsgutsverletzung (+)
2. Bei Betrieb eines Kfz (+)
3. Halter
(+); Arg.: A-GmbH hat den Bus erworben und unterhalten
4. Keine Ausnahme
-> Haftungsausschluss unwirksam, § 8a StVG
5. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
6. Kein Ausschluss
Hier: Mitverschulden, § 9 StVG -> 50 %
7. Ergebnis: (+), i.H.v. 100 Euro
C. Gesamtergebnis
Die R hat gegen B und die A-GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 100 Euro. B und die A-GmbH haften als Gesamtschuldner, § 840 BGB.
2. Teil: Das Flugticket
A. Zulässigkeit der Klage
– Sachliche zuständig: AG, §§ 23, 71 GVG
– Partei- und Prozessfähigkeit der K-GmbH, §§ 50, 51 ZPO, §§ 13 I, 35 GmbHG
B. Begründetheit
-> Anspruch R gegen K-GmbH der eingezogenen 650 Euro
I. § 812 I 1 1. Fall BGB
1. Etwas erlangt
Hier: Gutschrift i.H.v. 650 Euro
2. Durch Leistung R an K-GmbH
Hier: Einzug aufgrund einer Einzugsermächtigung der R; Bank nur Zahlstelle der R
3. Ohne Rechtsgrund
-> Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB (Beförderungserfolg)
a) Einigung
aa) Angebot
(1) Einstellen des Onlineformulars
(-); Arg.: nur invitatio ad offerendum
(2) Ausfüllen und Absenden des Onlineformulars (+)
bb) Annahme
-> Bestätigungsmail
(1) Willenserklärung (+)
(2) Wirksamwerden
-> Zugang (-)
– Aber: fahrlässige Zugangsvereitelung durch fehlerhafte Angaben auf dem Online- Formular
-> Erneute Zustellung erforderlich, gilt aber als rechtzeitig bewirkt, § 242 BGB
Hier: Erneute Zustellung per Einschreiben; Nichtabholung der R trotz Benachrichtigung geht zu lasten der R; Nichtangabe des Absenders unerheblich (andere Ansicht vertretbar).
b) Wirksamkeit (+)
4. Ergebnis: (-)
II. Weitere Anspruchsgrundlagen (-)