Examensreport
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Dezember 2016 NRW - ZR III ("Kräne")
Sie entschließt sich bei der D-Bank ein Darlehen i.H.v. 10.000 Euro aufzunehmen. Weiterhin vereinbart V mit der D-Bank, dass der Kran zur Sicherheit an die D-Bank übereignet werden soll, sobald V daran Eigentum erwirbt. Hilfsweise sollen alle Rechte von V an D abgetreten werden.
Nach dieser Vereinbarung geht V, vertreten durch den Geschäftsführer X, zu der E-KG, vertreten durch den Komplementär E, und kauft den Kran. Die Parteien vereinbaren, dass das Eigentum an dem Kran erst auf V übergehen soll, wenn diese den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Außerdem wird vereinbart, dass der Kran direkt an M geliefert werden soll.
Ein paar Tage später wird der Kran an M geliefert. Nach Ende der Mietzeit bringt M den Kran zu V auf das Gelände.
Am nächsten Tag kommt ein Gerichtsvollzieher, der von einem Gläubiger des X beauftragt wurde, und pfändet den Kran.
Der Gläubiger hatte einen wirksamen Titel gegen X persönlich.
Frage 1: Welche Rechte stehen der E-KG, der D-Bank und der V-GmbH hins. des Kranes zu?
Frage 2: Wie können sich die Parteien jeweils gegen die Pfändung wehren?
Sachverhalt 2:
E vermietet eine Zementmaschine (Wert 60.000 Euro) an N. Nach Ablauf der Mietzeit steht die Maschine noch auf der Baustelle des N. Bauunternehmer B bringt die Maschine auf eine andere Baustelle und nutzt sie dort. E setzt B eine Frist, um die Maschine herauszugeben. B reagiert jedoch nicht.
In der Zwischenzeit bekommt E ein Angebot für die Maschine i.H.v. 70.000 Euro. Da B die Maschine jedoch nicht herausgibt, kann E das Angebot nicht wahrnehmen.
Nun verlangt E von B Schadensersatz und die Maschine soll B behalten.
Frage: Kann E von B Schadensersatz verlangen?
Unverbindliche Lösungsskizze
Sachverhalt 1:
Frage 1: Rechte am Kran
A. Eigentumslage
I. Ursprünglich: E-KG
II. Eigentumserwerb der V-GmbH, § 929 S. 1 BGB
(-); Arg.: § 158 I BGB
III. Eigentumserwerb der D, §§ 929 S. 1, 930 BGB
1. Einigung (+)
2. Übergabesurrogat, § 868 BGB (+)
3. Einigsein (+)
4. Berechtigung der V-GmbH (-)
5. Gutgläubiger Erwerb, §§ 930, 933 BGB
a) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
b) Rechtsscheinstatbestand
-> Übergabe an die V-GmbH, § 933 BGB (-)
III. Ergebnis: E-KG ist Eigentümer
B. Anwartschaftsrecht
I. Erwerb durch die V- GmbH
(+); Arg.: als Folge des vereinbarten Eigentumsvorbehalts
II. Erwerb durch D, §§ 929 S. 1, 930 BGB analog
1. Einigung
(+); Arg.: Auslegung, §§ 133, 157, 140 BGB („Wesensgleiches Minus zum Vollrecht“; außerdem: „Abtretung“ aller Rechte)
2. Übergabesurrogat (+)
3. Einigsein (+)
4. Berechtigung des V bzgl. des Anwartschaftsrechts (+)
III. Ergebnis: D ist Inhaber eines Anwartschaftsrechts
Frage 2: Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Pfändung
A. Rechtsschutzmöglichkeiten der E
-> Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
– Problem: Vorbehaltseigentum als ein die Veräußerung hinderndes Recht
– aA: § 805 ZPO; Arg.: wirtschaftliche Betrachtungsweise
– hM: § 771 ZPO; Arg.: rechtliche Betrachtungsweise
2. Zuständigkeit, §§ 771, 802 ZPO (+)
3. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
-> Rechtsschutzbedürfnis (+)
II. Begründetheit
1. Ein die Veräußerung hinderndes Recht der E-KG
(+), s.o.
2. Keine Einwendungen (+)
III. Ergebnis: (+)
B. Rechtsschutzmöglichkeiten der D
-> Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO (+); Arg.: Anwartschaftsrecht = ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 ZPO
C. Rechtsschutzmöglichkeiten der V-GmbH
-> Erinnerung, § 766 ZPO
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
-> Geltendmachung von formellen Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme (+)
2. Zuständigkeit, §§ 766, 802 ZPO (+)
3. Rechtsschutzbedürfnis (+)
II. Begründetheit
-> Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme
1. Antrag (+)
2. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans
Hier: Gerichtsvollzieher, §§ 808 ff. ZPO
3. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
-> Titel (+), aber: nicht gegen die V-GmbH direkt, sondern nur gegen X persönlich
4. Allgemeines Vollstreckungsvoraussetzungen
->Vollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, §§ 808 ff. ZPO (-); Arg.: V-GmbH nicht Schuldner bzw. Herausgabebereiter Dritter, §§ 808, 809 ZPO
III. Ergebnis: (+)
Sachverhalt 2:
-> E gegen B auf Schadensersatz
A. §§ 989, 990 I BGB
I. EBV (+)
II. Bösgläubigkeit des B (+)
III. Verschlechterung oder Untergang (-)
IV. Ergebnis: (-)
B. §§ 990 II, 280 II, 286 BGB
I. EBV (+)
II. Schuldnerverzug, § 286 BGB
1. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
Hier: Herausgabeanspruch
2. Mahnung (+)
3. Vertretenmüssen (+)
III. Rechtsfolge: Schadensersatz (neben der Leistung)
Hier: Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung
IV. Ergebnis: (-)
C. §§ 990 II, 280 I, III, 281 BGB
I. Anwendbarkeit
– Problem: Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGB im EBV
– aA: (-); Arg.: liefe auf „Zwangskauf“ hinaus
– hM: (+); Arg.: praktisches Bedürfnis (rechtssicherer Übergang zum Schadensersatz statt der Leistung)
II. Voraussetzungen
1. EBV (+)
2. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB
(+); Arg.: Fristsetzung wegen endgültiger Weigerung entbehrlich
3. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung (+)
III. Ergebnis: (+)
D. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: wohl keine verbotene Eigenmacht
E. § 823 I BGB
(-); Arg.: nicht anwendbar beim lediglich bösgläubiger Besitzer