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Examensreport

Examensreport

Einmal wöchentlich veröffentlichen wir hier – i.d.R. auf der Basis von eingereichten Gedächtnisprotokollen – eine unverbindliche Lösungsskizze. So sind Sie im Bilde, was gerade im Examen gelaufen ist und können Ihre Vorbereitung danach ausrichten. Der Service ist kostenlos. Gerne können Sie Ihr Gedächtnisprotokoll einreichen, es wird dann zeitnah eine verständliche Lösungsskizze angefertigt.

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April 2021 - Hamburg - ZR III ("Die Studenten-WG")

Ausgangsfall A aus Hamburg und B aus Köln beschließen, zum Studienbeginn in Bonn eine WG zu gründen, und mieten vor Ort eine geeignete Wohnung von V in der Hauptstraße 48 an. Im Mietvertrag werden der V als „Vermieter“ und als Mieter die „Wohnungsgemeinschaft Hautpstraße 48“ eingetragen.

A und B werden im Mietvertrag nicht erwähnt. Dies geschieht in Absprache mit V, damit A und B einen eventuellen Mieterwechsel flexibel handhaben können. Als Mietbeginn wird der 01. Juni 2020 eingetragen.

A zieht jedoch gar nicht erst ein, sondern bleibt zunächst bei den Eltern in Hamburg wohnen. B zieht in die Wohnung in Bonn. Beim Einzug stößt B unvorsichtig gegen das Trepphausgeländer, das in der Folge von V ausgestauscht werden muss. Hierfür wendet der V 1.500 Euro auf. Der Wert des 25 Jahre alten Geländers beträgt zu diesem Zeitpunkt 150 Euro.

B überweist die Miete für Juni 2020 an V. Im Juli hat B einen finanziellen Engpass und zahlt die Miete nicht. Auch A zahlt die Mieter nicht. Vielmehr beschließt A, das Studium in Hamburg fortzuführen, und findet C als „Nachfolgerin“ für ihr Zimmer in Bonn ab August 2020. B ist mit der Nachfolgerin einverstanden.

Im August 2020 wendet sich der V an B und fordert diese auf, die Juli-Miete i.H.v. 700 Euro und die Reparaturkosten für das Geländer i.H.v. 1.500 Euro zu zahlen. B erklärt gegenüber V, dazu nicht in der Lage zu sein. Auch A weigert sich, an V zu zahlen. Sie habe nicht für das Verschulden der B einzustehen. Außerdem möge sich V an die Nachfolgerin C wenden. C erklärt gegenüber V, dass sie alles nichts angehe, weil die Ereignisse vor ihrer Zeit lägen.

V erhebt schließlich im Februar 2021 Klage vor dem AG Bonn, und zwar gegen A, B und C auf Zahlung von insgesamt 2.200 Euro. B erkennt in der mündlichen Verhandlung die Forderungen an, um die Angelegenheit  möglichst schnell abzuschließen. A und C erscheinen gar nicht erst. V beantragt daher, dass das AG Bonn gegen A und C ein Versäumnisurteil erlässt.

Frage 1: Wie wird das AG Bonn entscheiden?

Hinweis: A, B und C sind einfache Streitgenossen, §§ 59, 60 ZPO.

Fallfortsetzung

Im Januar 2021 kauft die C im Online-Shop der O-GmbH eine dekorative Glasfigur für 110 Euro (objektiver Wert: 130 Euro).

Was C nicht weiß: Im Jahre 2005 hatte der Geschäftsführer G der O-GmbH die Erstellung der Website mit Online-Shop in Auftrag gegeben, allerdings im Jahre 2009 die Website wieder aus dem Netz genommen. Bei Arbeiten am Server der O-GmbH im August 2020 hatte der Praktikant aus Unachtsamkeit die Website wieder aktiviert. Dies hätte der G auch erkennen können. Auch die seinerzeit programmierte Autorespondernachricht wurde bei dieser Aktion aktiviert, so dass die C unmittelbar nach ihrer Bestellung folgende Nachricht erhält: „Vielen Dank für Ihre Bestellung. Die Lieferung erfolgt sofort nach Zahlungseingang.“

Die C überweist noch am selben Tag den Kaufpreis auf das angegebene Konto der O-GmbH. Als der G den Zahlungseingang bemerkt, ruft er bei der C an und teilt ihr den Sachverhalt mit und verweigert unter Hinweis darauf, dass man das Sortiment schon vor Jahren umgestellt habe, die Lieferung der Glasfigur. Der P habe im Übrigen nicht autorisiert gehandelt. Vorsorglich erkläre er noch die „Stornierung“ der Bestellung.

Frage 2: Kann C von der O-GmbH die Lieferung der Glasfigur verlangen?

 

Unverbindliche Lösungsskizze

Ausgangsfall: Gerichtliche Entscheidung

1. Teil: Klage gegen B

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit
- Sachlich: AG, § 23 I Nr. 2 lit. a GVG
- Örtlich: Bonn, § 29a I ZPO

II. Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO (+)

B. Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO (+)

C. Begründetheit
(+); Arg.: Anerkenntnis, § 307 ZPO

 2. Teil: Klage gegen A

A. Voraussetzungen des Versäumnisurteils gegen den Beklagten, § 331 ZPO

I. Antrag auf Erlass eines VU
- Sachantrag (+)
- Prozessantrag auf Erlass eines VU (+)

II. Säumnis (+)

III. Kein Erlasshindernis, § 335 ZPO (+)

IV. Kein gesetzliches Verbot (+)

B. Zulässigkeit der Klage
(+), s.o.

C. Begründetheit der Klage
-> „Schlüssigkeit“ der Klage, § 331 ZPO

I. Juli-Miete i.H.v. 700 Euro

1. Gegen A direkt, § 535 II BGB
(-); Arg.: A nicht Vertragspartei, sondern GbR, §§ 133, 157 BGB

2. Gegen A als Gesellschafter einer GbR, § 535 II BGB; § 705 BGB; § 128 HGB analog

a) Gesellschaftsverbindlichkeit

aa) Gesellschaft
Hier: GbR, § 705 BGB
- Problem: Rechtsfähigkeit
- aA: (-); Arg.: Wortlaut der §§ 714, 718 BGB ("Gesellschafter")
- hM: (+); Arg.: Wortlaut des § 733 I BGB ("Gesellschaftsvermögen"); § 11 II InsO; § 191 II UmwG

bb) Verbindlichkeit
Hier: § 535 II BGB

b) Gesellschafterstatus
- Problem: Haftung der Gesellschafter
- aA: Theorie der Doppelverpflichtung -> Hier: (+)
- hM: Akzessorietätstheorie -> Hier: (+)
-> Eventuelles Ausscheiden unerheblich, § 736 II BGB i.V.m. § 160 HGB

3. Ergebnis: (+)

II. Schadensersatz wegen des Geländers, § 280 I BGB u. § 823 I BGB i.V.m. § 128 HGB analog

1. Gesellschaftsverbindlichkeit

a) § 280 I BGB

aa) Schuldverhältnis
Hier: Mietvertrag

bb) Pflichtverletzung
Hier: Beschädigung des Geländers

cc) Vertretenmüssen
- Problem: Zurechnung, § 31 BGB analog
- aA: (-); Arg: GbR nicht körperschaftlich strukturiert
- hM: (+); Arg.: Geschäftsführerende Gesellschafter organähnlich

dd) Rechtsfolge: Schadensersatz
(+), i.H.v. 150 Euro; Arg.: Vorteilsanrechnung, § 254 BGB analog

b) § 823 I BGB

aa) Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum

bb) Verletzungsverhalten
Hier: Beschädigung des Geländers

cc) Zurechnung
-> Haftungsbegründende Kausalität (+)

dd) Rechtwidrigkeit (+)

ee) Verschulden
- Problem: Zurechnung, § 31 BGB analog (s.o.)

ff) Rechtsfolge: Schadensersatz
(+), i.H.v. 150 Euro (s.o.)

2. Gesellschafterstatus
- Problem: Haftung der Gesellschafter
- aA: Theorie die Doppelverpflichtung; Arg.: §§ 709, 714 BGB-> Hier: (-)
- aA: Akzessorietätstheorie; Arg.: einheitliches Haftungssystem unabhängig vom Schuldgrund; GbR und OHG vergleichbar -> Hier: (+)

 3. Teil: Klage gegen C

- Wie A
-> Haftung auch für Altverbindlichkeiten, § 130 HGB analog

Frage 2: C gegen O-GmbH auf Lieferung Glasfigur, § 433 I BGB

A. Anspruch entstanden

I. Einigung

1. Angebot

a) Einstellen ins Internet durch O-GmbH
(-); Arg.: bloße invitatio ad offerendum

b) Bestellung durch A (+)

2. Annahme
-> Autorespondernachricht
- Problem: Abhandengekommene Willenserklärung
- aA: (+); Arg: Schutz des Rechtsverkehrs; aber: Anfechtung, §§ 142, 119 ff. BGB (analog)
- aA: (-); Arg.: keine willentliche Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr

II. Ergebnis: (-)

B. Ergebnis: (-)