Examensreport
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April 2021 - Hamburg - ZR III ("Die Studenten-WG")

A und B werden im Mietvertrag nicht erwähnt. Dies geschieht in Absprache mit V, damit A und B einen eventuellen Mieterwechsel flexibel handhaben können. Als Mietbeginn wird der 01. Juni 2020 eingetragen.
A zieht jedoch gar nicht erst ein, sondern bleibt zunächst bei den Eltern in Hamburg wohnen. B zieht in die Wohnung in Bonn. Beim Einzug stößt B unvorsichtig gegen das Trepphausgeländer, das in der Folge von V ausgestauscht werden muss. Hierfür wendet der V 1.500 Euro auf. Der Wert des 25 Jahre alten Geländers beträgt zu diesem Zeitpunkt 150 Euro.
B überweist die Miete für Juni 2020 an V. Im Juli hat B einen finanziellen Engpass und zahlt die Miete nicht. Auch A zahlt die Mieter nicht. Vielmehr beschließt A, das Studium in Hamburg fortzuführen, und findet C als „Nachfolgerin“ für ihr Zimmer in Bonn ab August 2020. B ist mit der Nachfolgerin einverstanden.
Im August 2020 wendet sich der V an B und fordert diese auf, die Juli-Miete i.H.v. 700 Euro und die Reparaturkosten für das Geländer i.H.v. 1.500 Euro zu zahlen. B erklärt gegenüber V, dazu nicht in der Lage zu sein. Auch A weigert sich, an V zu zahlen. Sie habe nicht für das Verschulden der B einzustehen. Außerdem möge sich V an die Nachfolgerin C wenden. C erklärt gegenüber V, dass sie alles nichts angehe, weil die Ereignisse vor ihrer Zeit lägen.
V erhebt schließlich im Februar 2021 Klage vor dem AG Bonn, und zwar gegen A, B und C auf Zahlung von insgesamt 2.200 Euro. B erkennt in der mündlichen Verhandlung die Forderungen an, um die Angelegenheit möglichst schnell abzuschließen. A und C erscheinen gar nicht erst. V beantragt daher, dass das AG Bonn gegen A und C ein Versäumnisurteil erlässt.
Frage 1: Wie wird das AG Bonn entscheiden?
Hinweis: A, B und C sind einfache Streitgenossen, §§ 59, 60 ZPO.
Fallfortsetzung
Im Januar 2021 kauft die C im Online-Shop der O-GmbH eine dekorative Glasfigur für 110 Euro (objektiver Wert: 130 Euro).
Was C nicht weiß: Im Jahre 2005 hatte der Geschäftsführer G der O-GmbH die Erstellung der Website mit Online-Shop in Auftrag gegeben, allerdings im Jahre 2009 die Website wieder aus dem Netz genommen. Bei Arbeiten am Server der O-GmbH im August 2020 hatte der Praktikant aus Unachtsamkeit die Website wieder aktiviert. Dies hätte der G auch erkennen können. Auch die seinerzeit programmierte Autorespondernachricht wurde bei dieser Aktion aktiviert, so dass die C unmittelbar nach ihrer Bestellung folgende Nachricht erhält: „Vielen Dank für Ihre Bestellung. Die Lieferung erfolgt sofort nach Zahlungseingang.“
Die C überweist noch am selben Tag den Kaufpreis auf das angegebene Konto der O-GmbH. Als der G den Zahlungseingang bemerkt, ruft er bei der C an und teilt ihr den Sachverhalt mit und verweigert unter Hinweis darauf, dass man das Sortiment schon vor Jahren umgestellt habe, die Lieferung der Glasfigur. Der P habe im Übrigen nicht autorisiert gehandelt. Vorsorglich erkläre er noch die „Stornierung“ der Bestellung.
Frage 2: Kann C von der O-GmbH die Lieferung der Glasfigur verlangen?
Unverbindliche Lösungsskizze
Ausgangsfall: Gerichtliche Entscheidung
1. Teil: Klage gegen B
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
- Sachlich: AG, § 23 I Nr. 2 lit. a GVG
- Örtlich: Bonn, § 29a I ZPO
II. Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO (+)
B. Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO (+)
C. Begründetheit
(+); Arg.: Anerkenntnis, § 307 ZPO
2. Teil: Klage gegen A
A. Voraussetzungen des Versäumnisurteils gegen den Beklagten, § 331 ZPO
I. Antrag auf Erlass eines VU
- Sachantrag (+)
- Prozessantrag auf Erlass eines VU (+)
II. Säumnis (+)
III. Kein Erlasshindernis, § 335 ZPO (+)
IV. Kein gesetzliches Verbot (+)
B. Zulässigkeit der Klage
(+), s.o.
C. Begründetheit der Klage
-> „Schlüssigkeit“ der Klage, § 331 ZPO
I. Juli-Miete i.H.v. 700 Euro
1. Gegen A direkt, § 535 II BGB
(-); Arg.: A nicht Vertragspartei, sondern GbR, §§ 133, 157 BGB
2. Gegen A als Gesellschafter einer GbR, § 535 II BGB; § 705 BGB; § 128 HGB analog
a) Gesellschaftsverbindlichkeit
aa) Gesellschaft
Hier: GbR, § 705 BGB
- Problem: Rechtsfähigkeit
- aA: (-); Arg.: Wortlaut der §§ 714, 718 BGB ("Gesellschafter")
- hM: (+); Arg.: Wortlaut des § 733 I BGB ("Gesellschaftsvermögen"); § 11 II InsO; § 191 II UmwG
bb) Verbindlichkeit
Hier: § 535 II BGB
b) Gesellschafterstatus
- Problem: Haftung der Gesellschafter
- aA: Theorie der Doppelverpflichtung -> Hier: (+)
- hM: Akzessorietätstheorie -> Hier: (+)
-> Eventuelles Ausscheiden unerheblich, § 736 II BGB i.V.m. § 160 HGB
3. Ergebnis: (+)
II. Schadensersatz wegen des Geländers, § 280 I BGB u. § 823 I BGB i.V.m. § 128 HGB analog
1. Gesellschaftsverbindlichkeit
a) § 280 I BGB
aa) Schuldverhältnis
Hier: Mietvertrag
bb) Pflichtverletzung
Hier: Beschädigung des Geländers
cc) Vertretenmüssen
- Problem: Zurechnung, § 31 BGB analog
- aA: (-); Arg: GbR nicht körperschaftlich strukturiert
- hM: (+); Arg.: Geschäftsführerende Gesellschafter organähnlich
dd) Rechtsfolge: Schadensersatz
(+), i.H.v. 150 Euro; Arg.: Vorteilsanrechnung, § 254 BGB analog
b) § 823 I BGB
aa) Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum
bb) Verletzungsverhalten
Hier: Beschädigung des Geländers
cc) Zurechnung
-> Haftungsbegründende Kausalität (+)
dd) Rechtwidrigkeit (+)
ee) Verschulden
- Problem: Zurechnung, § 31 BGB analog (s.o.)
ff) Rechtsfolge: Schadensersatz
(+), i.H.v. 150 Euro (s.o.)
2. Gesellschafterstatus
- Problem: Haftung der Gesellschafter
- aA: Theorie die Doppelverpflichtung; Arg.: §§ 709, 714 BGB-> Hier: (-)
- aA: Akzessorietätstheorie; Arg.: einheitliches Haftungssystem unabhängig vom Schuldgrund; GbR und OHG vergleichbar -> Hier: (+)
3. Teil: Klage gegen C
- Wie A
-> Haftung auch für Altverbindlichkeiten, § 130 HGB analog
Frage 2: C gegen O-GmbH auf Lieferung Glasfigur, § 433 I BGB
A. Anspruch entstanden
I. Einigung
1. Angebot
a) Einstellen ins Internet durch O-GmbH
(-); Arg.: bloße invitatio ad offerendum
b) Bestellung durch A (+)
2. Annahme
-> Autorespondernachricht
- Problem: Abhandengekommene Willenserklärung
- aA: (+); Arg: Schutz des Rechtsverkehrs; aber: Anfechtung, §§ 142, 119 ff. BGB (analog)
- aA: (-); Arg.: keine willentliche Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr
II. Ergebnis: (-)
B. Ergebnis: (-)