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Examensreport

Examensreport

Einmal wöchentlich veröffentlichen wir hier – i.d.R. auf der Basis von eingereichten Gedächtnisprotokollen – eine unverbindliche Lösungsskizze. So sind Sie im Bilde, was gerade im Examen gelaufen ist und können Ihre Vorbereitung danach ausrichten. Der Service ist kostenlos. Gerne können Sie Ihr Gedächtnisprotokoll einreichen, es wird dann zeitnah eine verständliche Lösungsskizze angefertigt.

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April 2021 - Hamburg - ZR II ("Der Denker")

Kunstliebhaber K nimmt bei seinem Freund F ein Darlehen i.H.v. 10.000 Euro auf. Zur Sicherheit gibt der K dem F eine Bronzestatue ("Der Denker") als Pfand. Diese Bronzestatue hat der K zuvor bei dem Antiquitätenhändler A für 10.000 Euro erworben, der die Statue seinerseits in der Wohnung des S hat stehlen lassen.

Nachdem die Frist für die Rückzahlung des Darlehens verstrichen ist, behält der F die Statue für fünf Jahre in seinem Besitz. Dann beschließt der F, die Statue im Wege der öffentlichen Versteigerung zu versilbern. Den Zuschlag erhält der Ersteigerer E. Der von F beauftragte Gerichtsvollzieher G übergibt im Namen des F die Statue an E. Von dem Erlös i.H.v. 8.000 Euro behält der G die Vollstreckungskosten i.H.v. 500 Euro ein. 7.500 Euro kehrt er an F aus, der den Betrag in einer Matratze versteckt.

Die Statue weist einen irreparablen Riss auf, der den Marktwert um 25 % mindert.

K, F, G und E wussten aufgrund leichter Fahrlässigkeit nichts von dem Diebstahl und von dem Riss.

Frage 1: Hat S gegen E einen Anspruch auf Herausgabe der Statue?

Frage 2: Hat S gegen F einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Herausgabe des Versteigerungserlöses – unterstellt, dass der Herausgabeanspruch in Frage 1 nicht besteht.

Frage 3: Kann E von F den gezahlten Kaufpreis anteilig zurückverlangen?

 

Unverbindliche Lösungsskizze

Frage 1: S gegen E auf Herausgabe der Statue

A. § 985 BGB

I. Besitz des E (+)

II. Eigentum des S

1. Ursprünglich: S

2. Eigentumserwerb des K, § 929 S. 1 BGB
(-); Arg.: § 935 BGB

3. Eigentumserwerb des F
(-); Arg.: nur Pfandrechtbestellung

4. Eigentumserwerb des E, §§ 929 S. 1, 1242 BGB
Hier: F nicht Eigentümer
Aber: Gutgläubiger Eigentumserwerb, § 1244 BGB (+); Arg.: kein Verweis auf § 935 BGB

III. Ergebnis: (-)

B. Sonstige Vorschriften
-> §§ 861; 1007 I, II; 823 i.V.m. 249; 812 ff. BGB (-)

Frage 2: S gegen E auf Schadensersatz bzw. Herausgabe des Verstiegerungserlöses

A. Vertragliche Ansprüche (-)

B. Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667 BGB

I. Fremdes Geschäft
(+); Arg.: Eigentum des S

II. Fremdgeschäftsführungswille (-)

C. Herausgabe des Erlangten, §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB
(-); Arg.: F nicht bösgläubig i.S.v. § 932 II BGB, da nur leicht fahrlässige Unkenntnis

D. Schadensersatz, § 989 BGB

I. EBV
-> Zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (Versteigerung) (+)

II. Rechtshängigkeit (-)

E. §§ 990 I, 989 BGB
(-); Arg.: F nicht bösgläubig i.S.v. § 932 II BGB

F. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: F selbst kein deliktischer Besitzer und auch keine Zurechnung, § 858 II BGB

G. § 823 I BGB
(-); Arg.: Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.

H. Herausgabe, § 812 I 1 1. Fall BGB
(-); Arg.: keine Leistung S an F

I. § 812 I 1 2. Fall BGB
(-); Arg.: vorrangige Leistung E an F

J. § 816 I 1 BGB

I. Verfügung eines Nichtberechtigten (+)

II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten (+), s.o.

III. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

IV. Ergebnis: (+)

Frage 3: E gegen F auf anteilige Rückgewähr des Kaufpreises, §§ 437 Nr. 2, 323 I, 441 I, IV, 346 I BGB

I. Wirksamer Kaufvertrag
(+), durch Zuschlag, § 156 BGB

II. Mangel bei Gefahrübergang
Hier: Risse in der Statue, § 434 I 2 Nr. 2 BGB

III. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
(-), aber: § 326 V BGB

IV. Minderungserklärung (+)

V. Kein Ausschluss

1. Kenntnis, § 442 BGB (-)

2. § 445 BGB
-> Öffentliche Versteigerung (+)

VI. Ergebnis: (-)