Examensreport
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April 2021 - Hamburg - ZR I ("Viktoria")

Dabei erhält sie den Zuschlag für die Stute „Viktoria“ des Züchters Z. Im Auktionskatalog wurde „Viktoria“ als „eingeritten“ und „mit Dressurausbildung“ angegeben. R zahlt umgehend den aufgerufenen Kaufpreise i.H.v. 10.000 Euro. Die Stute kann die R gleich mitnehmen.
Ca. 5 Monate später fängt „Viktoria“ an, bei den Turnieren zu „bocken“. Bei der aus diesem Grund durchgeführten tierärztlichen Untersuchung stellt sich heraus, dass „Viktoria“ an einem „Kissing-Spines- Syndrom“ leidet. Allerdings lässt sich nicht abschließend klären, ob das Bocken auf diesem Syndrom beruht.
Obwohl die R „Viktoria“ nicht mehr für Turnierzwecke nutzen kann, möchte sie die Stute behalten, fordert aber von Z eine Erstattung i.H.v. 2.500 Euro. Z verweigert die Zahlung unter Hinweis darauf, dass die Probleme der R auf ihre unzulänglichen Fähigkeiten als Reiterin zurückzuführen seien. Im Übrigen könne – was tatsächlich zutrifft – das Kissing-Spines-Syndrom auch durch falsches Training ausgelöst werden.
Frage 1: Hat R gegen Z einen Anspruch auf Zahlung von 2.500 Euro?
Teil 2
Z hat beim Verkauf den Equidenpass für „Viktoria“ nicht an R übergeben, sondern behalten. Der Equidenpass dient der Identifizierung des Pferdes. Außerdem ist der Eigentümer im Equidenpass einzutragen. Dies gilt auch bei einem Eigentümerwechsel. Einzelheiten des Equidenpasses sind in der Viehverkehrsverordnung (VVO) geregelt. Danach ist der Equidenpass z.B. auch beim Arztbesuch vorzulegen.
Frage 2: Hat die R gegen Z einen Anspruch auf Herausgabe des Equidenpasses?
Teil 3
Da Z die Herausgabe verweigert, erhebt die R Klage beim zuständigen Gericht. Während des laufenden Klageverfahrens übergibt der Z der R den Equidenpass, um sich weiteren Ärger zu ersparen.
Frage 3: Welche prozessual zulässigen und zweckmäßigen Handlungsoptionen hat die R, wenn sie nicht auf den Gerichtskosten sitzen bleiben möchte?
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: R gegen Z auf anteilige Rückgewähr des Kaufpreises i.H.v. 2.500 Euro, §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 346 I BGB
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Kaufvertrag
(+), Zuschlag, § 156 BGB
2. Mangel
Hier: § 434 I 1 bzw. § 434 I 2 Nr. 1 BGB (Eignung als Turnierpferd)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
-> Bei Übergabe
- Grundsatz: Beweislast Käufer
- Ausnahme: § 477 BGB
a) Verbrauchsgüterkauf, § 474 I BGB
aa) Z als Unternehmer, § 14 BGB (+)
bb) R als Verbraucher, § 13 BGB (+)
cc) Bewegliche Sache
Hier: Pferd, §§ 90, 90a BGB
dd) Kein Ausnahme
-> Gebrauchte Sache, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, § 474 II 2 BGB (+); Arg.: Versteigerung richtet sich nur „in erster Linie“ an gewerbliche Kunden
b) Ergebnis: (-)
4. Ergebnis: (-)
II. Ergebnis: (-)
Frage 2: R gegen Z auf Herausgabe des Equidenpasses
A. Vertragliche Ansprüche
-> § 433 I BGB (-); Arg.: keine Vereinbarung bzgl. des Equidenpasses
B. § 985 BGB
I. Besitz des Z (+)
II. Eigentum des R
(+); Arg.: § 952 II BGB analog („Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.“)
III. Kein Recht zum Besitz
IV. Ergebnis: (+)
Frage 3: Prozessual zulässiges und zweckmäßiges Vorgehen bei Herausgabe
1. Erledigungserklärung
a) Übereinstimmend
-> Kostenentscheidung zugunsten des R, § 91a ZPO; Arg.: „Billigkeit“ (= Klage des R war zulässig und begründet)
b) Einseitig
-> Stets zulässige Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO in eine Feststellungsklage
aa) Zulässigkeit der Feststellungsklage
-> Feststellungsinteresse, § 256 ZPO (+); Arg.: Kosteninteresse
bb) Begründetheit der Feststellungsklage
(1) Zulässigkeit der ursprünglichen Leistungsklage (+)
(2) Begründetheit der ursprünglichen Leistungsklage (+)
(3) Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
Hier: Herausgabe des Equidenpasses
(4) Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit
Hier: Erfüllung, § 362 I BGB
cc) Ergebnis: (+)
c) Kostenentscheidung: § 91 ZPO zugunsten des R
2. Rücknahme, § 269 I ZPO
-> Nicht zu empfehlen; Arg.: Kostentragungspflicht des R, § 269 III 2 ZPO