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Examensreport

Examensreport

Einmal wöchentlich veröffentlichen wir hier – i.d.R. auf der Basis von eingereichten Gedächtnisprotokollen – eine unverbindliche Lösungsskizze. So sind Sie im Bilde, was gerade im Examen gelaufen ist und können Ihre Vorbereitung danach ausrichten. Der Service ist kostenlos. Gerne können Sie Ihr Gedächtnisprotokoll einreichen, es wird dann zeitnah eine verständliche Lösungsskizze angefertigt.

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April 2021 - Hamburg - ÖR II ("Die Sprayerin")

In den fünf größten Städten der Bundesrepublik Deutschland sind allein im Jahre 2020 über 500 Millionen Euro Schäden durch Graffiti entstanden. Dies will der Bundeswirtschaftsminister nicht mehr hinnehmen. Er lässt daher einen Gesetzesvorschlag erarbeiten.

Das „Sprühlacke- und farbengesetz (SLFG)“ enthält unter anderem folgenden Regelungsvorschlag:

§ 7

(1) Farben und Lacke nach § 2 dürfen in unbeschränkter Menge lediglich von Unternehmen erworben und abgegeben werden. Die Abgabe an Verbraucher ist auf eine Gesamtmenge von zwei Litern netto, gleich welcher Aufteilung auf die Stoffe nach § 2, pro Person und Monat beschränkt. Wer Farben und Lacke nach § 2 abgibt oder veräußert, hat die Abgabe oder Veräußerung derart zu dokumentieren, dass eine Überprüfung der Einhaltung von Satz 1 und 2 möglich ist.

Verstöße gegen § 7 Abs. 1 SLFG werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt.

Das Gesetz wird als Bestandteil („Art. 47“) des „Gesetzesentwurfes zur Anpassung der Gesetzeslage an die aktuellen Probleme und Bedürfnisse bestimmter Wirtschaftsbereiche (WOAG)“ in den Bundestag eingebracht. Dabei handelt der Bundeswirtschaftsminister ohne Abstimmung mit den restlichen Regierungsmitgliedern, um die Angelegenheit zu beschleunigen. Das Gesetz wird vom Bundestag ordnungsgemäß beschlossen. Der Bundesrat wird ordnungsgemäß beteiligt.

Der Bundespräsident ist der Auffassung, dass es an der Zeit sei, Gesetze nur noch digital zu veröffentlichen und lässt das WOAG ausschließlich im „eBGBl“ digital veröffentlichen.

Das BVerfG entscheidet kurze Zeit später in einem Verfahren nach Art. 93 I Nr. 2 GG, das die Verfassungsmäßigkeit allein des Art. 11 WOAG zum Gegenstand hatte, dass diese Regelung wegen des „Alleingangs des Bundesministers“ formell verfassungswidrig sei.

Rechtsanwältin A ist überzeugte Grundrechts-Aktivistin. Von ihren Mandanten, unter denen sich auch zahlreiche Hauseigentümer befinden, lässt sie sich regelmäßig die Erlaubnis geben, kunstvoll gestaltete Auszüge des Grundgesetzes auf die Hauswände zu sprühen. Ihr Ziel ist es, durch die ausdruckstarke Gestaltung zu einer Diskussion über die Grundrechte zu animieren. Für die Schriftzüge benötigt sie deutlich mehr als 2 Liter Farbe i.S.v. § 2 SLFG pro Monat.

Vorsorglich beantragt die A bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb einer größeren Menge Farbe. Gegen den ablehnenden Bescheid erhebt die A, nach Durchlaufen des Vorverfahrens, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht überlegt, ob es § 7 SLFG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen soll, da es das Gesetz zumindest für materiell verfassungswidrig hält. Allerdings stellt sich das Verwaltungsgericht auch die Frage, ob eine solche Vorlage überhaupt noch erforderlich sei, da das BVerfG schon die formelle Verfassungswidrigkeit festgestellt habe. Im Übrigen sei auch noch unklar, ob und wie sich die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes auf das vorliegende Verfahren auswirke, abhängig davon, was A mit ihrem Klageantrag mache.

Frage: Wie würde das BVerfG über die Vorlage des VG entscheiden?

 

Unverbindliche Lösungsskizze

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier: Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG; § 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG

II. Vorlageberechtigung
-> Gericht (+)

III. Vorlagegegenstand
Hier: Bundesgesetz

IV. Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit (+)

V. Entscheidungserheblichkeit
(+); Arg.: Bei Ungültigkeit der Norm würde eine andere Entscheidung ergehen als bei Gültigkeit der Norm; weiteres Vorgehen des A hinsichtlich des Klageantrages unerheblich
-> Entscheidung des BVerfG betrifft nur Art. 11 WOAG

VI. Ergebnis: (-)

B. Begründetheit

-> Verfassungswidrigkeit des § 7 SLFG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

1. Zuständigkeit
-> Bund (+); Arg.: konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit, Art. 74 I Nr. 11 GG

2. Verfahren
-> Einleitungsverfahren, Art. 76 GG (-); Arg.: Entscheidung des BVerfG über „Alleingang“ des Bundesministers

3. Form
-> Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 I GG (-) Arg.: eBGBl nicht ausreichend; Wortlaut des Art. 82 I GG; „Amtlichkeit“; keine ausreichende Zugänglichkeit/Öffentlichkeit

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

1. Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG (Händler)

a) Schutzbereich

aa) Persönlicher Schutzbereich
-> Deutschen-Grundrecht (+)

bb) Sachlicher Schutzbereich
-> Beruf (+)

b) Eingriff
Hier: Beschränkung des Verkaufs an Private

c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

aa) Bestimmung der Schranken
-> Einheitlicher, einfacher Gesetzesvorbehalt

bb) Verhältnismäßigkeit

(1) Zweck
Hier: Schutz des Eigentums

(2) Geeignetheit (+)

(3) Erforderlichkeit (+)

(4) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
-> 3-Stufen-Theorie
Hier: Berufsausübungsregel (1. Stufe)
-> Vernünftige Gründe des Gemeinwohls (+); Arg.: Eigentumsschutz; vergleichsweise geringfügige Beschränkung im Verhältnis zu den erheblichen Schäden am Eigentum

d) Ergebnis: (-)

2. Verletzung der Kunstfreiheit, Art. 5 III GG (Rechtsanwältin/Sprayer)

a) Schutzbereich

aa) Persönlicher Schutzbereich
-> Jedermann (+)

bb) Sachlicher Schutzbereich
- Problem: Kunstbegriff
- aA: formeller Kunstbegriff -> (+)
- aA: materieller Kunstbegriff -> (+)
- hM: weiter Kunsbegriff -> (+)

b) Eingriff
Hier: Einschränkung der Bezugsmöglichkeiten der für die Kunstwerke benötigten Mittel

c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

aa) Bestimmung der Schranke
Hier: Vorbehaltslose Gewährleistung
-> Grundrechte Dritter/Rechtsgüter mit Verfassungsrang (+); Arg.: Eigentumsschutz, Art. 14 GG

bb) Verhältnismäßigkeit

(1) Zweck
Hier: Eigentumsschutz

(2) Geeignetheit (+)

(3) Erforderlichkeit
-> Stärkere Kontrollen (-); Arg.: nicht so geeignet

(4) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
-> Eigentumsschutz vs. Kunstfreiheit
- (+); Arg.: Einwilligung der Eigentümer

d) Ergebnis: (+)

3. Verletzung der Allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
(-); Arg.: nicht anwendbar, da Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts betroffen

4. Ergebnis: (-)

III. Ergebnis: (+)

C. Ergebnis: (+)