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Examensreport

Examensreport

Einmal wöchentlich veröffentlichen wir hier – i.d.R. auf der Basis von eingereichten Gedächtnisprotokollen – eine unverbindliche Lösungsskizze. So sind Sie im Bilde, was gerade im Examen gelaufen ist und können Ihre Vorbereitung danach ausrichten. Der Service ist kostenlos. Gerne können Sie Ihr Gedächtnisprotokoll einreichen, es wird dann zeitnah eine verständliche Lösungsskizze angefertigt.

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Mai 2018 NRW - ZR II ("Das Bermuda-Dreieck")

A leiht seinem Freund F 20 Euro, die er ihm bei nächster Gelegenheit zurückgeben soll. Kurz danach trifft sich A mit A. A und D einigen sich wirksam auf den Kauf einer CD durch A von D zum Kaufpreis von 20 Euro. D übergibt A die CD, und A sagt zu, den Kaufpreis in den nächsten Tagen zu zahlen, und zwar werde er zu diesem Zweck F mit dem Geld schicken.

 

A bittet F sodann zunächst telefonisch darum, statt der Rückzahlung an ihn selbst die 20 Euro bar an D zu zahlen und D mitzuteilen, dass die Zahlung mit dem Geld des F im Auftrag des A für diesen erfolge. F ist mit dem Vorschlag des A einverstanden, ohne dass er fragt, warum A der D etwas schuldet.
A, dem die CD dann doch nicht so gut gefällt, überlegt es sich daher anders, ruft F erneut an und sagt ihn, er solle nur 10 Euro an D zahlen. F vergisst diese Äußerung des A und gibt D mit der Bemerkung, er wolle mit seinem eigenen Geld im Auftrag des A für diesen zahlen, einen 20 Euro Schein, den D dankend an sich nimmt.
A, D und F streiten darüber, ob der Kaufpreisanspruch der D gegen A durch die Zahlung erfüllt wurde.

Das F auf die Kaufpreisforderung die vollen 20 Euro zahlt, habe er – so die Argumentation des A – doch gerade nicht gewollt und dies dem F noch vor Übergabe des Geldes auch erklärt. D dagegen meint, diese Interna zwischen A und F gingen sie nichts an und seien ihr vor allem nicht bekannt gewesen, jedenfalls aber habe F – wie A dies anfangs auch explizit gewollt habe – ausdrücklich für A gezahlt. Darauf, dass er hiermit auch den Willen des A weitergegeben habe, habe sie im Hinblick auf die eigene Erklärung des A ihr gegenüber jedenfalls vertrauen dürfen.
Sowohl A auch F verlangen von D 10 Euro heraus. D meint, F müsse sich an seinen Vertragspartner halten. Die Frage der Rückzahlung der 10 Euro sie nun in ihrem Verhältnis zu A zu klären.

Aufgabe 1:

Prüfen Sie, in welcher Höhe der Kaufpreisanspruch der D gegen A erfüllt worden ist. 

Aufgabe 2:

Unterstellen Sie, dass der Kaufpreisanspruch der D durch die Zahlung des F in voller Höhe erfüllt ist und prüfen Sie auf diese Grundlage ob:
a. A von D die Zahlung von 10 Euro.
b. F von D die Zahlung von 10 Euro verlangen kann.

Aufgabe 3:

A fordert von F Zahlung von 10 Euro, weil F seine Anweisungen missachtet und ihm seinen Kredit daher in diesem Umfang nicht zurückgezahlt habe. F meint, er habe dann zumindest in gleicher Höhe Ansprüche gegen A und erklärt die Aufrechnung.

Prüfen Sie, ob A gegen F noch einen Anspruch i. H. von 10 Euro hat. Unterstellen Sie hierbei (wiederum) eine Erfüllung des Kaufpreisanspruches der D gegen A.

Abwandlung:
A bedient sich zur Begleichung der Kaufpreisschuld gegenüber D nicht seines Freundes F, sondern seiner Bank B, bei der er ein Girokonto unterhält. Bei Vertragsschluss verspricht A der D, das Geld bis zum 02.05.18 zu überweisen, womit diese einverstanden ist. A gibt am 20.04.18 am Schalter der B eine Terminüberweisung ab, die der zuständige Bankmitarbeiter nach kurzer Prüfung annimmt. B soll am Freitag, dem 27.04.18, den Betrag von 20 Euro dem Konto der D gutschreiben lassen. Am 23.04.18 teilt A der B jedoch mit, sie solle D nicht 20 Euro, sondern nur 10 Euro zukommen lassen. B übersieht diese Mitteilung, als sie dafür sorgt, dass die Hausbank der D, bei der diese ihr Konto unterhält, D 20 Euro gutschreibt.
B ist der Auffassung, ihr stünde gegen A ein Anspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrages von 20 Euro nach §§ 675c, 670 BGB, jedenfalls aber nach Bereicherungsrecht zu. Falls A den Betrag nicht erstatten müsse, müsse ihr zumindest ein Anspruch gegen D zustehen.
Als B sich unter Darlegung der Sachlage an A und D wendet, schweigt A zunächst zu allem. Erst zwei Monate später lässt er mitteilen, dass er nicht in Anspruch genommen werden könne, da er den von ihr erteilten Zahlungsauftrag und die Autorisierung im Einklang mit den §§ 675j, 675p BGB wirksam widerrufen habe. Im Hinblick auf übrige Ansprüche sie doch wohl § 675u BGB zu beachten. Nach der gesamten Konzeption der §§ 675j, 675u, 675z BG sei die Rückabwicklung der Überweisung soweit er sie nicht autorisiert habe, nicht seine Sache:
Die §§ 675c ff. BGB würden der Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlnie (Richtlinie 200/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt) dienen. Diese sollte eine vollständige Vereinheitlichung des Rechts der Zahlungsdienste bewirken.
Art. 60 Ans. 1 der Richtlinien aber besage:
„Die Mitgliedstaaten stellen (...) sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte“.
Daher bleibe kein Raum für andere Ansprüche der Bank gegen ihn bei einer widerrufenen Autorisierung B müsse sich schon an D halten. Da er aus der Abwicklung herauszuhalten sein, stehe B andererseits die direkte Inanspruchnahme der D offen. D wiederum meint, sie habe auf die Versprechung des A vertraut und dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig. DA letztlich die Überweisung auch auf A zurückgehe, und der Fehler allein im Verhältnis zwischen A und B aufgetreten sei, seien die „Interna“ auch zwischen B und A zu klären. Bereits eine Auslegung des § 675u BGB nach klassischen Auslegungsmethoden zeige, dass sich hieraus nichts anderes ergebe.
Im Hinblick auf die Zahlungsrichtlinie sei deren Erwägungsgrund 47 zu beachten. Dieser besage:
„ (...) Diese Richtlinie sollte nur die vertraglichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister zum Gegenstand haben.“

Auch die Entstehungsgeschichte müsse Berücksichtigung finden. Namentlich habe die Bundesregierung ihren Entwurf einer mit dem späteren § 675u BGB wörtlich übereinstimmenden Norm folgendermaßen begründet (BT-Ds 16/11642, S. 113): „Dies entspricht bereits der Rechtslage in Deutschland, wonach im Fall einer nicht autorisierten Zahlung, also ohne wirksame Weisung....., kein Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen seinen Zahlungsdienstnutzer entsteht....Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers, die auf dieselben Rechtsfolgen wie der Anspruch aus § 675u BGB ......gerichtet sind, wie etwas aus ungerechtfertigter Bereicherung, bestehen daneben nicht....“. Daraus folge, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen sei, dass sich durch § 675u BGB nichts geändert habe; die Kodiktion also weiter „über Eck“ zu erfolgen habe und nur bereicherungsrechtliche Ansprüche des Kunden gegen seine Bank gesperrt sein sollten.

Frage 4:
Hat B gegen A einen Anspruch auf Erstattung des Überweisungsbetrages von 20 Euro?

Frage 5:
Hat B gegen D einen Anspruch auf Rückzahlung der überwiesenen 20 Euro?

Unverbindliche Lösungsskizze

Aufgabe 1: Erfüllung des Kaufpreisanspruchs (§ 433 II BGB) der D gegen A

I. Anspruch entstanden (+)

II. Anspruch nicht erloschen
-> Erfüllung durch Zahlung des F, §§ 362 I, 267 BGB
- Problem: Widerruf einer Zahlungsanweisung/Tilgungsbestimmung
- Pro: Zahlung von A nicht gewollt und Widerruf gegenüber F erklärt
- Contra: zurechenbarer Rechtsschein gesetzt und Gutgläubigkeit der D

III. Ergebnis: (-)

Aufgabe 2: A bzw. F gegen D auf Zahlung von 10 Euro

Teil 1: A gegen D auf Zahlung von 10 Euro

A. § 812 I 1 1. Fall BGB

I. Etwas erlangt
Hier: Besitz und Eigentum an den Geldscheinen

II. Durch Leistung A an D
- Problem: Sichtweise
- aA: Aus der Sicht des Zuwendenden (F) -> (+)
- hM: Aus der Sicht des Empfängers (D) -> (+)

III. Ohne Rechtsgrund
Hier: Kaufvertrag i.H.v. 20 Euro

IV. Ergebnis: (-)

B. Sonstige Ansprüche (-)

Teil 2: F gegen D auf Zahlung von 10 Euro

A. § 812 I 1 1. Fall BGB
(-); Arg.: keine Leistung F an D

B. § 812 I 1 2. Fall BGB

I. Etwas erlangt (+)

II. In sonstiger Weise
-> Durch niemandes Leistung (Subsidiarität)
-> Leistung A an D (+); Arg.: Zurechenbarer Rechtsschein durch A und Gutgläubigkeit der D

III. Ergebnis: (-)

Aufgabe 3: A gegen F auf Zahlung von 10 Euro

A. § 488 I 2 BGB

I. Anspruch entstanden (+)

II. Anspruch nicht erloschen

1. Erfüllung i.H.v. 10 Euro durch Zahlung von F an D
(+); Arg.: §§ 362 II, 185 BGB

2. Aufrechnung, § 387 ff. BGB

a) Aufrechnungslage

aa) Gegenseitiger Forderungen
- A gegen F (+), s.o.
- F gegen A

(1) §§ 675c, 670 BGB i.H.v. 10 Euro
(-); Arg.: kein Auftrag (mehr) bzgl. der weiteren 10 Euro, §§ 675j, 675p BGB

(2) § 812 I 1 1. Fall BGB i.H.v. 10 Euro

(a) Etwas erlangt
Hier: Befreiung von einer Verbindlichkeit

(b) Durch Leistung F an D (+)
- Problem: Sichtweise
- aA: Aus Sicht des Zuwendenden -> (+)
- hM: Aus Sicht des Empfängers -> (+)

(c) Ohne Rechtsgrund
(+); Arg.: kein Auftrag (mehr) bzgl. der weiteren 10 Euro

(d) Rechtsfolge: Herausgabe
-> Wertersatz, § 818 II BGB

(e) Kein Ausschluss
-> Entreicherung, § 818 III BGB (+); Arg: „Aufgedrängte Bereicherung“

(f) Ergebnis: (-)

Frage 5: B gegen D auf Zahlung von 20 Euro

A. § 812 I 1 1. Fall BGB
(-); Arg.: keine Leistung B an D

B. § 812 I 1 2. Fall BGB

I. Etwas erlangt (+)

II. In sonstiger Weise
-> Durch niemandes Leistung (Subsidiarität)
-> Leistung A an D
- Contra: Wertungen des § 675u BGB und richtlinienkonforme Auslegung
- Pro: Zurechenbare Rechtsschein und Gutgläubigkeit des D

VI. Ergebnis (-)