Gehen Sie davon aus, dass am 23. Dezember 2015 ein Flugbeförderungsvertrag zwischen S und A zustande gekommen ist. Beim Saubermachen des Flugzeugs nach der Landung am 13. Februar 2016 wird von einem Mitarbeiter der A das Handy des S auf dessen Sitz gefunden.
Noch am selben Tag erhält S von der A eine Email mit der Aufforderung, das Handy abzuholen. Dabei wird auf § 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der A verwiesen:
§ 5: Im Flugzeug zurückgelassene Gegenstände, wie zB Telefone, Tablets, Kosmetikartikel, etc. gehen ins Eigentum der A über, wenn Sie vom Passagier nicht innerhalb einer Woche, nachdem dieser zur Abholung aufgefordert wurde abgeholt werden.
Diese AGB waren dem S auch bei der Buchung am 23. Dezember 2015 angezeigt worden. Er hatte diese mit einem Mausklick bestätigt.
Da S sehr viel Stress hat und ihm die Sache nicht besonders wichtig erscheint, begibt er sich erst am 25. Februar 2016 zu A, um sein Handy abzuholen. Die A verweigert die Herausgabe unter Verweis auf ihre AGB.
Aufgabe 3: Hat S gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Handys?
Bearbeitervermerk:
1. Es ist auf alle Ansprüche und Gegenansprüche sowie auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – notfalls hilfsgutachtlich – einzugehen.
2. Auf europarechtliche und völkerrechtliche Vorschriften ist nicht einzugehen. 3. Der Wohnsitz des S befindet sich in Hamburg-Mitte.
Unverbindliche Lösungsskizze
Aufgabe 1: S gegen A auf Rückzahlung von 180 Euro für die Buchung des Platzes von Person 2
A. § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis
-> Beförderungsvertrag (= Werkvertrag, § 631 BGB) bzgl. Person 2
-> Voraussetzung: Einigung, §§ 145 ff. BGB, bzgl. Person 2
1. Angebot
a) Angebot der A durch Anzeige auf Internetseite
(-); Arg.: bloße invitatio ad offenrendum
b) Angebot des S durch Ausfüllen und Absenden des Bestellformulars
Hier: Nur bzgl. „noch unbekannt“, kein nachträgliches Bestimmungsrecht des S; Arg.: Auslegung, §§ 133, 157 BGB, insbesondere auch des Hinweises der A
2. Ergebnis: (-)
II. Ergebnis: (-)
B. § 812 I 1 1. Fall BGB
I. Anspruch entstanden
1. Etwas erlangt
Hier: Gutschrift auf Konto
2. Durch Leistung des S (+)
3. Ohne Rechtsgrund
-> Beförderungsvertrag bzgl. „noch unbekannt“
-> Voraussetzung: Einigung, §§ 145 ff. BGB
a) Angebot des S (+), s.o.
b) Annahme der A durch Buchungsbestätigung
-> Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, § 242 BGB
Hier: wohl (-); Arg.: Hinweis auf Internetseite, § 154 BGB; automatisierte Erklärung nicht maßgeblich, sondern der erkennbare dahinterstehende Wille der Person (A) (a.A. vertretbar)
4. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
Hier: Wertersatz, § 818 II BGB
5. Kein Ausschluss (+)
II. Anspruch nicht erloschen
-> Aufrechnung der A gem. §§ 387 ff. BGB
1. Aufrechnungslage
a) Gegenseitige Forderungen
-> A gegen S auf SE aus CIC, §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB, wegen der Eingabe von „noch unbekannt“.
aa) Vorvertragliches Schuldverhältnis
Hier: § 311 II Nr. 1 BGB
bb) Pflichtverletzung
Hier: Eingabe von „noch unbekannt“, allerdings von Eingabemaske akzeptiert. Daher wohl (-).
(a.A. vertretbar)
b) Ergebnis: (-)
2. Ergebnis: (-)
III. Anspruch durchsetzbar (+)
IV. Ergebnis: (+)
Aufgabe 2: Zulässigkeit der Klage vom 22. April 2016
I. Zuständigkeit des AG Hamburg Mitte
– Sachlich, §§ 23, 71 GVG (+)
– Örtlich, §§ 12, 13 ZPO (+)
II. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
Hier: Versäumnisurteil gegen die Klägerin (A), § 330 ZPO; kein Einspruch (fristgerecht) eingelegt, §§ 338 ZPO; VU damit rechtskräftig.
III. Ergebnis: (-)
Aufgabe 3: S gegen A auf Herausgabe des Handys
A. § 985 BGB
I. Besitz der A (+), § 854 I BGB
II. Eigentum des S
1. Ursprünglich (+)
2. Eigentumserwerb der A, § 929 S. 1 BGB
a) Einigung, §§ 145 ff. BGB
-> § 5 AGB
aa) Voraussetzung
-> Zurückgelassener Gegenstand, Aufforderung zur Abholung, Verstreichen der Wochenfrist (+)
bb) Wirksame Einbeziehung der AGB, §§ 305 ff. BGB
(-); Arg.: Überraschende Klausel, § 305c BGB, zumindest aber unangemessene Benachteiligung, § 307 II Nr. 1 BGB.
b) Ergebnis: (-)
III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB (+)
IV. Ergebnis: (+)
B. § 1007 II BGB
I. Heutiger Besitz der A (+)
II. Früherer Besitz des S (+)
III. Abhandenkommen (+)
IV. Kein Ausschluss (+)
V. Ergebnis: (+)